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460 23 95

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Oktober 2023 (460 23 95)

Basel-Landschaft · 2023-10-31 · Deutsch BL

Mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht der Beschuldigte sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Seine Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 9'250.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 9'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt.

E. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens entsprechend, d.h. angesichts der marginalen Änderungen zum vorinstanzlichen Urteil sowie des zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens des Beschuldigten (vgl. Erw. III.4.2), gehen diese Kosten im Umfang von 95% (= Fr. 8'787.50) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 5% (= Fr. 462.50) zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten

E. 2 Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der allein seitens des Beschuldigten eingelegten Berufung vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Anträge des Beschuldigten entweder mildern oder bestätigen, nicht aber zu Lasten des Beschuldigten verschärfen.

E. 2.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht mit Honorarnote vom 30. Oktober 2023 für ihre Bemühungen vom 2. Februar bis zum 1. November 2023 (ohne Dauer der Hauptverhandlung) einen Aufwand von 20 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 4'000.--), Spesen von Fr. 23.05 sowie 7,7% Mehrwertsteuer, entsprechend Fr. 309.77, somit total Fr. 4'332.80, geltend.

E. 2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons vergütet, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist der amtlichen Verteidigung aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 (SGS 178) eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO, SGS 178.112) auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeitaufwands festgelegt, wobei der Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig waren. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Kumulativ haben sich sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen zu erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der zu entschädigende Aufwand muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 486). Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Nachdem nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, ist auch der Zeitaufwand im Zusammenhang mit der sozialen Betreuung des Klienten, selbst in Haftfällen, grundsätzlich nicht zu vergüten ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 135 StPO N 3; Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , a.a.O., § 40 N 14). Auch bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren durch das Gericht ist § 3 Abs. 2 TO zu beachten. Diese Bestimmung setzt − nach den obigen Ausführungen − stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist daher der Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen (vgl. KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3).

E. 2.3 Im vorliegenden Fall erscheint der geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigerin betreffend Aktenstudium, Klientenkontakt, schriftliche Eingaben sowie Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung von insgesamt 20 Stunden mit Blick auf die eher geringe Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Bedeutung der vorliegenden Sache für den Beschuldigten einerseits sowie auf die Persönlichkeit des Beschuldigten andererseits als überhöht. Für den konkreten Fall waren nach Einschätzung des Gerichts zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten Bemühungen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von gesamthaft maximal 12 Stunden notwendig und verhältnismässig, weshalb es sich rechtfertigt, den in Rechnung gestellten Aufwand um 8 Stunden zu kürzen. Demgegenüber steht der amtlichen Verteidigerin für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung am 31. Oktober 2023 ein zusätzlicher Aufwand von 3 ½ Stunden zu, womit sich im Ergebnis der (vorläufig) durch den Staat zu entschädigende Aufwand auf 15 ½ Stunden beläuft. Beim einem Stundenansatz von Fr. 200.-- für die amtliche Verteidigung (§ 3 Abs. 2 TO) ergibt sich somit ein Honorar von insgesamt Fr. 3'100.--. Die in Rechnung gestellten Auslagen der amtlichen Verteidigerin in der Höhe von insgesamt Fr. 23.05 sind demgegenüber nicht zu beanstanden. Schliesslich ist auf den Betrag von Fr. 3'123.05 für Honorar zuzüglich Auslagen eine Mehrwertsteuer von 7,7%, d.h. Fr. 240.45, hinzuzuschlagen, was insgesamt zu einem Betrag von Fr. 3'363.50 führt. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo für das Berufungsverfahren werden somit gestützt auf Art. 135 Abs. 1 StPO aus der Staatskasse ausgerichtet. Da der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten im Umfang von 95% verurteilt wird (vgl. Erw. 1.2), ist er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 95% (= Fr. 3'195.35) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in demselben Umfang zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses, unrechtmässiger Aneignung, Erschleichens einer Leistung, mehrfacher, teilweise versuchter Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Hehlerei sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 29. April 2021 bis zum 23. Juni 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, wobei für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen angedroht wurde (vgl. Erw. III.1 auf S. 38-40, Erw. III.3 auf S. 43-47 sowie Dispositiv-Ziffer 1.2.1 des angefochtenen Urteils). 3.2.1 Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 16. Mai 2023 einen Schuldspruch lediglich wegen unrechtmässiger Aneignung, Erschleichens einer Leistung, mehrfacher, teilweise versuchter Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln und demzufolge als Sanktion eine bedingte Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse von Fr. 100.--. In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht präzisiert die amtliche Verteidigerin wie bereits schon vor Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 24. Januar 2023, S. 2, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag), der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- zu verurteilen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 11-14). 3.2.2 Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ihrerseits schliesst in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht auf eine vollumfängliche Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 5 f.). 3.3.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Art. 82 Abs. 4 StPO, welcher Verweise auf das vorinstanzliche Urteil zulässt, ändert nichts daran (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Bei der Ausfällung der Strafe ist nach Massgabe der Parteianträge einschränkend das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. bereits Erw. II.2 vorstehend). 3.3.2.1 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.3.2.2 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt dabei im weiten Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). 3.3.2.3 Sodann gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 3.3.2.4 Schliesslich sieht Art. 106 StGB für die Busse vor, dass deren Höchstbetrag grundsätzlich 10'000 Franken beträgt (Abs. 1). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich Einkommen und Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf und Erwerb sowie Alter und Gesundheit des Beschuldigten. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel in Art. 47 StGB abgewichen, sondernd diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 458, unter Hinweis auf BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a). 3.3.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese sog. Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straferhöhend aus (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3.5.4). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessenspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). 3.3.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Durch die Bildung einer Zusatzstrafe ist das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet. Der Beschuldigte soll damit trotz Aufteilung in mehrere Verfahren gegenüber einem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt werden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 521, unter Hinweis auf BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Im Übrigen sind die Grundsätze der Gesamtstrafe zu beachten; eine Zusatzstrafe ist mithin nur bei gleichartigen Strafen möglich (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 523, unter Hinweis auf BGE 137 IV 57 E. 4.3). Das Gericht, welches die Zusatzstrafe bestimmt, ist an das Ersturteil gebunden (sog. Unabänderlichkeit der Vorstrafe, vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.1). Das Ermessen beschränkt sich auf die Asperation zwischen der rechtskräftigen Grundstrafe und der Strafe für die noch nicht beurteilten Taten ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 527, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Dabei ist die Zusatzstrafe die infolge der Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Für deren Bemessung ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 528 und 541, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.3.5 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände präsentiert sich die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten wie folgt: 3.3.5.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte in drei Fällen (Anklageziffer 1) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, in drei Fällen (Anklageziffer 1) der Verletzung des Schriftgeheimnisses, mehrfach (Anklageziffer 7) der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach (Anklageziffer 7) des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln, in einem Fall (Anklageziffer 8) der unrechtmässigen Aneignung, in einem Fall (Anklageziffer 8) des Erschleichens einer Leistung sowie in drei Fällen (Anklageziffer 8) der teilweise versuchten Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht. Demgegenüber ist – entgegen der Vorinstanz (vgl. Erw. III.3.3 auf S. 44 des angefochtenen Urteils) – die mehrfache Hehlerei nicht mehr in die Strafzumessung einzubeziehen. 3.3.5.2 Hierbei stellt mit Blick auf die jeweiligen Strafarten und abstrakten Strafrahmen der Verbrechenstatbestand (i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), welcher als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, im Vergleich zu den Vergehenstatbeständen (i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB) der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB), des Erschleichens einer Leistung (Art. 150 StGB), der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), welche allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden, und erst recht im Vergleich zu den Übertretungstatbeständen (i.S.v. Art. 103 StGB) der Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) und des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19 bis Ziff. 1 BetmG), welche lediglich mit Busse geahndet werden und auf welche die Bestimmungen zu den Verbrechen und Vergehen nur bedingt anwendbar sind (vgl. Art. 104 StGB), das schwerwiegendste Delikt dar. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen der jeweiligen Strafrahmen gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafen sind demnach innerhalb der ordentlichen Rahmen festzusetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die mehrfache Fälschung von Ausweisen teilweise im Versuchsstadium stehen geblieben ist, was als Strafmilderungsgrund gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden kann. Es ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nachfolgend grundsätzlich vom schwersten Delikt bzw. von den schwersten Delikten ausgehend eine Einsatzstrafe zu bilden, welche hernach aufgrund der weiteren Tatbestände zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist, sollte für jede dieser Straftaten dieselbe Sanktionsart (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) gewählt werden. Da somit für den Grossteil der vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist für die Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten. Laut dieser Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StPO dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Vorliegend weist der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug die nachstehenden Vorstrafen auf: Am 16. Oktober 2017 wurde er durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Beschimpfung und sexueller Belästigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, am 25. September 2018 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- und schliesslich am 6. Mai 2021 durch das Appellationsgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Freiheitsberaubung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung zur einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--verurteilt, wobei grundsätzlich nur die beiden zeitlich vor den hier zu beurteilenden Taten liegenden Urteile für die Frage der konkreten Strafart berücksichtigt werden dürfen. Angesichts dieser beiden zwar nicht einschlägigen, aber dennoch nicht unerheblichen Vorstrafen gilt der Beschuldigte insofern als Wiederholungstäter, der als unbelehrbar einzustufen ist und gezeigt hat, dass blosse Geldstrafen wirkungslos geblieben sind. Dieses Bild wird verstärkt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte teilweise selbst bei laufender Probezeit aus früheren Urteilen bzw. während bereits laufender Strafuntersuchungen (das an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergezogene Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt wurde dem Beschuldigten am 15. August 2019 eröffnet) unentwegt fortan straffällig geworden ist. Aus spezialpräventiven Gründen, d.h. zum wirksamen Abhalten des Beschuldigten von weiterer Delinquenz, sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des jeweiligen bis zu an der Grenze zu mittelschwer einzustufenden Verschuldens (vgl. dazu Erw. 3.3.5.4 und 3.3.5.5) erscheint für die obgenannten Verbrechen und Vergehen nur eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe als gebotene und damit richtige Sanktionsart (so im Ergebnis auch die Vorinstanz in Erw. III.3.3 auf S. 44 des angefochtenen Urteils). Schliesslich verbleibt das Aussprechen einer Busse für die blossen, ebenfalls obgenannten Übertretungstatbestände. 3.3.5.3 In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Delikte, für welche mit vorliegendem Urteil eine Strafe auszusprechen ist, mit einem Tatzeitpunkt zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 29. April 2021 zeitlich zwar nach den obgenannten Vorstrafen des Beschuldigten vom 16. Oktober 2017 und 25. September 2018, aber vor dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021, liegen, weshalb – je nach Sanktionsart – eine retrospektive Konkurrenz (vgl. Erw. 3.3.4) besteht und folglich in casu eine Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 auszusprechen ist. 3.3.5.4 Bei den hier zu beurteilenden Delikten stellt – wie bereits erwähnt – der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Anklageziffer 1) bereits aufgrund des abstrakten Strafrahmens die gravierendste Straftat dar. Innerhalb der drei dem Beschuldigten diesbezüglich zur Last zu legenden Fällen 76, 80 und 82 erscheint der Fall 82 zum Nachteil von H. angesichts des höchsten Deliktsbetrages von knapp Fr. 20'000.-- als die schwerwiegendste Tat, weshalb von diesem Delikt ausgehend die Einsatzstrafe zu bestimmen ist (so zutreffend auch das Strafgericht in Erw. III.3.1 auf S. 43 des angefochtenen Urteils). Davon ausgehend sind zunächst die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Hierbei ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. III.3.2 auf S. 43 f. des angefochtenen Urteils) zu Lasten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass dieser innerhalb von ca. 2 Wochen einen Betrag von beinahe Fr. 20'000.-- zum Nachteil von H. widerrechtlich bezogen hat, was als beträchtlicher Deliktsbetrag einzustufen ist. Der Beschuldigte und dessen Mittäter D. bezogen an gewissen Tagen gleich mehrere Tausend Franken, was insgesamt zu einer Halbierung des Kontos des Geschädigten führte. Besonders negativ zu veranschlagen ist, dass es der Beschuldigte und sein Mittäter nicht dabei beliessen, zum Nachteil des Geschädigten Geld bzw. Waren mit dessen Bankkarte zu beziehen; sie bestellten (nach jeweiligem Einzug der Karte durch den Bankomaten) gar zweimal eine neue Bankkarte nach, um ihre diesbezügliche deliktische Tätigkeit fortzusetzen, was als besonders dreistes Vorgehen zu bezeichnen ist. In Würdigung aller Umstände, wozu auch ein Vergleich zu anderen möglichen Begehungsformen von betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gehört, ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht anzusiedeln, wofür sich eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtfertigt. Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Im Rahmen derselben ist vorliegend von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen, was noch als tatbestandsimmanent und folglich neutral zu bewerten ist. Mit Blick auf das sog. Doppelverwertungsverbot darf sich dieser Umstand somit nicht zusätzlich im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend auswirken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 86, 91, unter Hinweis auf BGE 142 IV 14 E. 5.4, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Demgegenüber ist dem Beschuldigten eine hohe kriminelle Energie anzulasten, wie der von diesem betriebene, nicht unerhebliche Aufwand und dessen gezieltes Vorgehen zeigen. Der Beschuldigte handelte zudem in der Rolle eines Mittäters als treibende Kraft, wobei er D. teilweise stark unter Druck setzte (vgl. bereits Erw. 1.4.1.2, 1.4.2.1. lit. b). Schliesslich war die Delinquenz durch ausschliesslich finanzielle Interessen motiviert, ohne dass eine eigentliche materielle Notlage vorlag. In Berücksichtigung dieser sowie aller übrigen subjektiven Tatkomponenten wird das oben festgestellte, nicht mehr leichte Verschulden nicht beeinflusst. Im Lichte sämtlicher Tatkomponenten ist das Tatverschulden somit insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Angesichts dessen sowie in Beachtung des Strafrahmens von Art. 147 Abs. 1 StGB setzt das Kantonsgericht in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für diese Straftat im Einklang mit dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. III.3.2 des angefochtenen Urteils auf S. 44) auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten fest. 3.3.5.5 Für die weiteren mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte, den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in den Fällen 76 und 80 (Anklageziffer 1), die mehrfache, teilweise versuchte Fälschung von Ausweisen (Anklageziffer 8), die Erschleichung einer Leistung (Anklageziffer 8), die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 7) und die unrechtmässige Aneignung (Anklageziffer 8), sind hypothetische Einzelstrafen festzulegen. Zufolge Gleichartigkeit mit der oben festgelegten Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe sind diese Einzelstrafen nicht zur Einsatzstrafe zu addieren, sondern diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, d.h. es hat eine Asperation der Einsatzstrafe zu erfolgen (so zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. III.3.1 auf S. 43 des angefochtenen Urteils). Hierbei ist zunächst in Bezug auf den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Fall 76 zum Nachteil von F. betreffend die objektiven und subjektiven Tatkomponenten im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. III.3.2 auf S. 44 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass der Deliktsbetrag von knapp Fr. 8'000.-- in einem Zeitraum von lediglich 1 Woche erzielt worden ist, wobei der Beschuldigte im Verhältnis zu D. wiederum zumindest ebenbürtig auftrat. In Berücksichtigung anderer Fälle von betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, insbesondere dem weitaus höheren begangen Unrecht im Fall 82, kann das Verschulden als noch leicht eingestuft werden, weshalb mit Blick auf den Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, wozu auch die Tatsache gehört, dass die Delikte in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang begangen worden sind, erfolgt eine Erhöhung um 4 Monate. Betreffend den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von G. (Fall 80) sind ein erbeuteter Deliktsbetrag von ca. Fr. 3'300.-- sowie wiederum eine mittäterschaftliche Begehungsweise zu berücksichtigen, weshalb das Verschulden im Vergleich zu anderen Fällen dieser Art als eher leicht einzustufen ist und sich angesichts des Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, asperiert auf 2 Monate, rechtfertigt. Auch die übrigen Delikte fallen mit Blick auf die schwerste Straftat des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, insbesondere im Fall 82, nur geringfügig ins Gewicht. Das Kantonsgericht folgt, nicht zuletzt unter Zugrundelegung der jeweiligen Strafrahmen, der vorinstanzlichen Wertung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens in Bezug auf die mehrfache, teilweise versuchte Fälschung von Ausweisen als leicht, hat doch der Beschuldigte in drei Fällen einen fremden Führerausweis im öffentlichen Verkehr verwendet und damit einen bloss geringfügigen Vorteil beabsichtigt, wobei es überdies in einem Fall bei einem Versuch geblieben ist. Wie die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten vor den Schranken der zweiten Instanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 11 f.) zutreffend geltend macht, ist der Beschuldigte nicht gezielt und planmässig vorgegangen, sondern hat eher unüberlegt und spontan agiert. Allerdings vermag den Beschuldigten dabei nicht zu entlasten, dass er als Sans-Papier über keinerlei Identifikationsmöglichkeit verfügt haben soll. Eine Einzelstrafe von 1 Monat, asperiert auf ½ Monat, erscheint daher als angemessen (vgl. Erw. III.3.4 auf S. 45 des angefochtenen Urteils). Gleiches gilt betreffend das Erschleichen einer Leistung mit einer einmaligen Fahrt im öffentlichen Nahverkehr, welche verschuldensmässig als sehr leicht einzustufen ist und wofür eine Freiheitsstrafe von ½ Monat, asperiert auf ¼ Monat, angebracht ist (vgl. Erw. III.3.5 auf S. 45 des angefochtenen Urteils). Ebenso trifft dies auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Abgabe einer geringfügigen Menge von Marihuana und damit einhergehend eine leichtgradige Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu, weshalb diesbezüglich das Tatverschulden als leicht einzustufen ist und eine Freiheitsstrafe von 1 Monat, asperiert auf ½ Monat, angemessen erscheint (vgl. Erw. III.3.5 auf S. 45 des angefochtenen Urteils). Diesbezüglich kann sich der Beschuldigte gerade nicht darauf berufen, von der Strafbarkeit der blossen Abgabe von Marihuana nicht gewusst zu haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 12 f.). Die strengen Voraussetzungen eines sog. Verbotsirrtums i.S.v. Art. 21 StGB sind in casu klarerweise nicht erfüllt. Schliesslich ist auch in Bezug auf die unrechtmässige Aneignung eines fremden Führerausweises angesichts der sich dem Beschuldigten bietenden "günstigen Gelegenheit" die Verwirklichung eines gar sehr leichten Tatverschuldens festzustellen, weshalb sich hierfür eine Freiheitsstrafe von einem ½ Monat, asperiert auf ¼ Monat, rechtfertigt (vgl. Erw. III.3.7 auf S. 45 des angefochtenen Urteils). Das Kantonsgericht gelangt demnach in Berücksichtigung der weiteren Delikte aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Strafe von 15 ½ Monaten Freiheitsstrafe. 3.3.5.6 Es ist in einem letzten Schritt eine Anpassung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Das Kantonsgericht folgt grundsätzlich den Erwägungen des Strafgerichts in Erw. III.3.9 auf S. 45 f des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). a) So ist zunächst in Bezug auf das Vorleben auf die Darstellung auf S. 45 in Erw. III.3.9 (Art. 82 Abs. 4 StPO) des angefochtenen Urteils, die Angaben des Beschuldigten zur Person vor dem Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 23. Januar 2023, act. S 447 ff.) wie auch in der Voruntersuchung (vgl. Einvernahme zur Person vom 23. Juni 2021, act. 489) zu verweisen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt der Beschuldigte seine diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.). Das Kantonsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Kindheit und Jugend des Beschuldigten in seinem Heimatland Afghanistan als sicherlich schwierig zu bezeichnen ist und dementsprechend dieser Faktor auch ein dreiviertel Jahr später (als zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils) grundsätzlich mit einem Abzug von 1 Monat von der Strafe zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Dem Beschuldigten ist somit eine sog. schwierige Jugend zugute zu halten, welche per se geeignet war, sich negativ auf die Entwicklung des jungen Erwachsenen auszuwirken und seine heutige Situation zu begünstigen. An den diesbezüglichen Kausalzusammenhang sind keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal dem Gericht das nötige Fachwissen fehlt. Da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aber bereits 22 bzw. 23 Jahre alt war und damit zeitlich nicht mehr sehr nahe an seiner belastenden Jugendzeit stand, können sich diese Verhältnisse in casu nicht stark strafmindernd auswirken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 385). Die Rüge des Beschuldigten, dass die Vorinstanz das Vorleben des Beschuldigten nicht habe als neutral würdigen dürfen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 13), kann daher nicht gehört werden. Sehr zulasten des Beschuldigten sind demgegenüber dessen beide, wenn auch nicht einschlägigen Vorstrafen zu werten (vgl. den bereits in Erw. 3.3.5.2 zitierten Strafregisterauszug). Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und uneinsichtig. Aus der neuen Delinquenz darf auf eine Gleichgültigkeit oder gar Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden. Denn die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 320, unter Hinweis auf BGE 105 IV 225 E. 2; BGer 6B_1053/2016, 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Hierbei wirken sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen, da sie eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit indizieren ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 322 f., unter Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3). In casu hält das Strafgericht (vgl. Erw. III.3.9 auf S. 45 des angefochtenen Urteils) richtig fest, dass der Beschuldigte mehrere, allerdings nicht einschlägige Vorstrafen aufweist. Diese liegen überdies mit zwei resp. drei Jahren nicht weit von den hier zu beurteilenden Straftaten zurück. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich daher, hierfür die Strafe um 1 Monat zu erhöhen. Die Rüge des Beschuldigten, dass die früheren Vorfälle nichts mit den neuen Straftaten zu tun hätten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 13), erscheint angesichts der bereits erfolgten Berücksichtigung dieser Tatsache als unzutreffend. b) Was die aktuellen persönlichen Verhältnisse betrifft, so führt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, er lebe derzeit von der Nothilfe, wobei ihn seine Schwester und sein Schwager zusätzlich unterstützten. Betäubungsmittel konsumiere der Beschuldigte aktuell nicht mehr; zumindest versuche er dies. Für seine Zukunft plane er zu arbeiten oder eine Ausbildung zu absolvieren. Er wolle wieder einen Aufenthaltstitel für die Schweiz haben, da er in seiner Heimat keine Perspektive habe. Gesundheitlich gehe es dem Beschuldigten nicht so gut, da er unter Tinnitus leide (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.). Insgesamt sind diese Verhältnisse neutral zu würdigen, wie dies im Ergebnis auch die Vorinstanz getan hat (vgl. Erw. III.3.9 auf S. 45 f. des angefochtenen Urteils). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, sei dies unter Berücksichtigung seines Gesundheits-zustands oder seiner beruflichen, familiären und sozialen Einbettung, ist darüber hinaus nicht festzustellen. Wenn Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). In der vorliegenden Konstellation liegen keine derartigen speziellen Verhältnisse vor, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Anforderungen an die Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit genügen würden. c) Schliesslich ist in Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu konstatieren, dass sich dieser bis vor Kantonsgericht lediglich in Bezug auf einige wenige, nebensächliche Anklagepunkte geständig zeigt, währenddem er betreffend den Hauptanklagepunkt des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses bis zuletzt darauf beharrt, unschuldig zu sein. Ein Beschuldigter darf schweigen. Er muss sich im Strafverfahren nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Insofern ist das Aussageverhalten des Beschuldigten somit nicht zu dessen Lasten zu werten (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 317). Andererseits ist gleichwohl festzuhalten, dass dem Beschuldigten auch keine eigentliche Geständigkeit, Reue und Kooperationsbereitschaft positiv anzurechnen sind (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Vielmehr verortet der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht die Schuld bzw. den Grund für die Delinquenz nicht bei sich selbst, sondern bei anderen Personen bzw. den jeweiligen ungünstigen Umständen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f.), was von mangelnder Einsicht zeugt. Insgesamt betrachtet bleibt aber das Nachtatverhalten ohne Auswirkung auf das Verschulden. d) Im Ergebnis rechtfertigen die festgestellten Täterkomponenten, welche mit Blick auf die mehrfachen Vorstrafen leicht zu Lasten, demgegenüber aufgrund der schwierigen Jugend leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, insgesamt keine Veränderung der oben als tatangemessen festgesetzten Strafe (so im Ergebnis auch das Strafgericht in Erw. III.9 auf S. 46 des angefochtenen Urteils), welche allerdings im kantongerichtlichen Urteil zu einer (hypothetischen) tat- und täterangemessenen Freiheitsstrafe von 15 ½ Monaten (anstatt 17 Monaten gemäss Vorinstanz, wobei rechnerisch betrachtet eine Freiheitsstrafe von 16 ½ Monate hätte resultieren müssen) führt. 3.3.5.7 Wie bereits in Erw. 3.3.5.3 festgehalten, ist die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte angesichts der retrospektiven Konkurrenz zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 als Zusatzstrafe auszusprechen. Dem in Erw. 3.3.4 dargestellten Vorgehen bei der Bildung einer Zusatzstrafe folgend ist mit Blick auf die abstrakten Strafdrohungen für die Delikte gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 einerseits und diejenigen für die Delikte gemäss dem heutigen Urteil andererseits festzustellen, dass sowohl die Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB als auch der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden. Folglich ist – so zutreffend die Vorinstanz (vgl. Erw. III.3.10 auf S. 46 des angefochtenen Urteils) – auf die im konkreten Fall höchste Strafe abzustellen (vgl. Jürg - Beat Ackermann , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 49 N 116). Nachdem in casu die Einsatzstrafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auf 8 Monate festgesetzt worden ist (vgl. vorstehend Erw. 3.3.5.4), währenddem in der Grundstrafe vom 6. Mai 2021 die Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung mit 6 Monaten veranschlagt worden ist (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021, Erw. III.1.5 auf S. 27, act. 475), liegt den neu zu beurteilenden Delikten die schwerste Straftat zugrunde. Folglich ist zur Bestimmung der hypothetischen Grundstrafe und davon ausgehend der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB die für die neuen Taten festgelegte Strafe um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe für die alten Delikte zu erhöhen. Es ist demgemäss die in Erw. 3.3.5.6 lit. d festgesetzte vorläufige Gesamtstrafe von 15 ½ Monaten für die neuen Delikte wegen der Grundstrafe (Vorstrafe) angemessen zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der teilweise gleichen Delikte (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) und damit gleichen betroffenen Rechtsgüter im alten wie auch im neuen Urteil erscheint eine hypothetische Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe, wären die alten und die neuen Straftaten zusammen beurteilt worden, als angemessen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe wird schliesslich – angesichts der Unabänderlichkeit von Vorstrafen – die rechtskräftige Grundstrafe in ihrer vollen Länge, d.h. insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe, abgezogen, woraus eine Zusatzstrafe in der Höhe von 11 Monaten Freiheitsstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte resultiert. 3.3.5.8 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. Erw. III.3.11 auf S. 47 des angefochtenen Urteils), ist für den Anwendungsbereich von Art. 42 StGB (bedingte Strafen) bzw. Art. 43 StGB (teilbedingte Freiheitsstrafe) im Falle einer Zusatzstrafe nicht deren, sondern die Höhe der (hypothetischen) Gesamtstrafe massgebend (vgl. Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 43 N 10, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Folglich ist von einer Strafhöhe von 27 Monaten auszugehen, bei welcher formell betrachtet lediglich ein teilbedingter Strafvollzug in Frage kommt. a) Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (vgl. Roland M. Schneider / Roy Garré , a.a.O., N 11, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. In formeller Hinsicht ist bei Art. 42 Abs. 1 StGB einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu einem teilbedingten Vollzug ist stets erforderlich, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. BGE a.a.O., E. 5.3.1). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018, E. 3.1.1). b) Für das Kantonsgericht steht angesichts der bereits erwähnten beiden Vorstrafen des Beschuldigten vom 16. Oktober 2017 und 25. September 2018 sowie in zusätzlicher Berücksichtigung, dass jener teilweise während der dort auferlegten Probezeit und überdies während des schliesslich zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 führenden gerichtlichen Verfahrens (zum Tatzeitpunkt lag bereits das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. August 2019 vor) erneut, zuletzt mit den hier zu beurteilenden Straftaten massiv straffällig geworden ist, ausser Frage, dass das Fehlen einer Schlechtprognose – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (vgl. Erw. III.3.11 auf S. 47 des angefochtenen Urteils) wie auch der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 13), zu verneinen ist, haben ihn doch die bisherigen Verurteilungen zu bedingten Geldstrafen offenkundig überhaupt nicht beeindruckt. Auch aus den aktuellen persönlichen Verhältnissen, zu welchen der Beschuldigte vor Kantonsgericht nur wenige Informationen abgibt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.), sowie aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten (vgl. Erw. 3.3.5.6 lit. c) lässt sich nichts wirklich Positives herleiten. Gemäss Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 19. Oktober 2023 an das Kantonsgericht soll der Beschuldigte jüngst erneut im Asylheim in einen Streit mit Messereinsatz verwickelt gewesen sein, wobei diesbezüglich aber die Unschuldsvermutung gilt. Nichtsdestotrotz ist dem Beschuldigten indes gleichwohl in Beachtung des Verbots der reformatio in peius (vgl. obenstehende Erw. II.2) der teilbedingte Strafvollzug, wie ihn das Strafgericht mit angefochtenem Urteil gewährt hat, zuzugestehen. Gleiches gilt in Bezug auf die in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB zu bestimmende Probezeit, welche sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat richtet (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., Art. 44 N 1, unter Hinweis u.a. auf BGE 95 IV 121). Hier erachtet das Kantonsgericht zwar eine Probezeit von 3 Jahren als angemessen; in Beachtung des Verschlechterungsverbots ist diese jedoch bei den vorinstanzlich verhängten 2 Jahren zu belassen. Schliesslich ist in Bezug auf den unbedingt zu vollziehenden Teil zu berücksichtigen, dass dieser die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB). Da im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil eine etwas kürzere Zusatzstrafe ausgesprochen wird (11 anstatt 12 Monate Freiheitsstrafe), ist dementsprechend auch der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe von 6 auf 5 Monate herabzusetzen. 3.3.5.9 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 Satz 1 StGB die Untersuchungshaft , die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an . Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3). Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (BGE 133 IV 150 E. 5.1; Urteil 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen). Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGer 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4, m.w.H.). Vorliegend hat der Beschuldigte die Zeit vom 29. April 2021 bis zum 23. Juni 2021 in Untersuchungshaft verbracht. Diese ausgestandenen 56 Tagen sind an die Freiheitsstrafe von 11 Monaten anzurechnen. 3.5.5.10 Es verbleibt als letzte Sanktionsart das Auferlegen einer Busse für die mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses und den mehrfachen unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln, wobei – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. III.3.12 auf S. 47 des angefochtenen Urteils) – auch diese Busse als Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu verhängen ist, d.h. insofern greifen die Grundsätze der Asperation auch bei der Strafform der Busse (vgl. Stefan Trechsel / Carlo Bertossa , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 106 N 3, unter Hinweis auf BGer 6B_65/2009; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3). Überdies ist angesichts der ebenfalls mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 ausgesprochenen Busse von Fr. 2'000.-- auch die neue Busse als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen. a) In casu erscheint die mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses, welche angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes gesamthaft betrachtet werden kann, insbesondere diejenige im Fall 82 zum Nachteil von H. , gegenüber dem unbefugten Betäubungsmittelkonsum als die konkret gravierendere Straftat. Davon ausgehend ist mit Blick auf die jeweiligen objektiven Tatkomponenten sowie nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung anderer möglicher Begehungsformen das Verschulden aber immer noch als sehr leicht zu bewerten. Die jeweils subjektiven Tatkomponenten wirken sich nicht auf dieses Verschulden aus, ebenso wenig die Täterkomponenten. Es erscheint in Beachtung des Strafrahmens (bis zu Fr. 10'000.--) sachgerecht, die Einsatzstrafe auf eine Busse von Fr. 600.-- festzusetzen. b) Für den mehrfachen unbefugten Betäubungsmittelkonsum gemäss Anklageziffer 8 erfolgen jeweils hypothetische Einzelstrafen , welche hernach zu asperieren sind. Hierbei ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten sowie mit Blick auf weitere Formen der Tatbestandsverwirklichung ebenfalls ein jeweils sehr leichtes Verschulden anzunehmen. Weder die subjektiven Tatkomponenten noch die Täterkomponenten beeinflussen die Höhe dieses Verschuldens. Unter zusätzlichem Einbezug des Strafrahmens erscheint eine hypothetische Strafe in Form einer Busse von insgesamt Fr. 300.-- für alle Konsumhandlungen zusammen als angebracht. Diese ist sodann zur Einsatzstrafe zu asperieren. In Beachtung, dass es sich mehrheitlich um dasselbe Delikt und damit dieselbe Rechtsgutverletzung handelt sowie dass ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu den übrigen Delikten besteht, erscheint eine Asperation auf eine Busse von Fr. 200.-- als angemessen. c) Die in lit. a auf eine Busse von Fr. 600.-- festgesetzte Einsatzstrafe sowie die in lit. b auf eine Busse von Fr. 200.-- festgelegte zusätzliche Strafe führen somit zu einer asperierten, tat- und täterangemessenen hypothetischen Gesamtstrafe einer Busse von Fr. 800.--. d) Wie vorstehend ausgeführt, ist die neue Busse als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021, mit welchem für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die mehrfachen Tätlichkeiten eine Busse von Fr. 2'000.-- ausgefällt worden ist, auszusprechen. Mit Blick darauf, dass im alten Urteil die Einsatzstrafe für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage auf eine Busse von Fr. 1'500.-- festgesetzt worden ist (vgl. Erw. III.1.8 auf S. 29 des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021, act. 477), liegt diesem alten Urteil das schwerste Delikt zugrunde. Folglich ist zur Bestimmung der hypothetischen Grundstrafe und davon ausgehend der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB die für die alten Taten festgelegte Strafe um einen angemessenen Anteil der für die neuen Delikte festgesetzten Strafe zu erhöhen. Es ist demgemäss die Grundstrafe von Fr. 2'000.-- wegen der neuen Strafe angemessen zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der teilweise gleichen Delikte (Betäubungsmittelkonsum) mit dem gleichen betroffenen Rechtsgut im alten wie auch im neuen Urteil erscheint eine hypothetische Gesamtstrafe von Fr. 2'600.--, wären die alten und die neuen Straftaten zusammen beurteilt worden, als angemessen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe wird schliesslich – angesichts der Unabänderlichkeit von Vorstrafen – die rechtskräftige Grundstrafe in ihrer vollen Länge, d.h. insgesamt Fr. 2'000.-- Busse, abgezogen, woraus eine Zusatzstrafe in der Höhe von Fr. 600.-- Busse für die neu zu beurteilenden Delikte (hiervon Fr. 500.-- für die mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses und Fr. 100.-- für den mehrfachen unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln), resultiert, womit sich im Ergebnis die Höhe der Strafe nicht von derjenigen, welche bereits die Vorinstanz ausgesprochen hat (vgl. Erw. III.3.12 auf S. 47 des angefochtenen Urteils), unterscheidet. e) Zu guter Letzt ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 600.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen anzudrohen. 3.3.5.11 Zusammenfassend erhellt aus den oben stehenden Erwägungen, dass sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Strafzumessung als in kleinen Teilbereichen begründet erweist, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Der Beschuldigte ist somit zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon 5 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 29. April 2021 bis zum 23. Juni 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, wobei bei schuldhaftem Nichtbezahlen an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen tritt, zu verurteilen, und zwar als volle Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021.

E. 4 Kosten des Strafgerichts

E. 4.1 Das Strafgericht auferlegte dem Beschuldigten die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'054.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- (vgl. Dispositiv-Ziffer 5.2 des vorinstanzlichen Urteils). Des Weiteren wurde die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 27'217.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. Dispositiv-Ziffer 4.2 des angefochtenen Urteils).

E. 4.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, (a.) dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen; (b.) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Nachdem die Parteien keine spezifizierten Anträge betreffend die Verfahrenskosten der Vorinstanz stellen und das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis nur insofern abändert, als betreffend Anklageziffer 1 ein Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls erfolgt und betreffend Anklageziffer 14 das Strafverfahren wegen mehrfacher Hehlerei mangels Strafantrags eingestellt wird, im Übrigen aber die Schuld- und Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen unverändert bleiben und auch die auszusprechende Freiheitsstrafe um lediglich 1 Monat von 12 auf 11 Monate Freiheitsstrafe reduziert wird, währenddem die Busse unverändert bleibt, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Anlass, von dem durch das Strafgericht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB korrekt getroffenen Entscheid in Bezug auf die ordentlichen Kosten abzuweichen, betreffen doch die Änderungen nur ganz marginale Punkte der Untersuchung und rechtlichen Beurteilung in der Gesamtheit. Abgesehen davon ist festzustellen, dass den Beschuldigten selbst für den zu einem Freispruch bzw. zu einer Verfahrenseinstellung geführten Teil des Strafverfahrens ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbarer Verstoss gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltens-normen i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO trifft (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 426 N 7, m.w.H.), fällt doch ein entsprechender Schuldspruch nur aus (straf-)rechtlichen, nicht aber aus tatsächlichen Gründen ausser Betracht. Daraus folgt, dass hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten der vorinstanzlich festgelegte Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ebenso wenig abzuändern ist. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten

Dispositiv
  1. Mai 2021 zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten , davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 29. April 2021 bis zum 23. Juni 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, in Anwendung von Art. 137 Ziff. 2 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 150 Abs. 2 StGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 179 StGB, Art. 252 Abs. 4 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
  2. Das wegen mehrfachen, teilweise versuchten Erschleichens einer Leistung zum Nachteil der B. geführte Strafverfahren wird zufolge Fehlens des notwendigen Strafantrags eingestellt .
  3. 2. A. wird bei seiner Anerkennung behaftet , den C. Fr. 10.-- zu schulden. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg ver wiesen (Ziffer 8).
  4. Die Gegenstände gemäss Beilage 2 und 3 zur Anklageschrift werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. 4.2 Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von A. in Höhe von Fr. 27'217.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5.2 Die A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'054.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, gehen zulasten von A. . Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- ermässigt." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Dispositiv-Ziffer 1.2 wie folgt neu gefasst: "1.2. 1. A. wird schuldig erklärt des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses, der unrechtmässigen Aneignung, des Erschleichens einer Leistung, der mehrfachen, teilweise versuchten Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln und verurteilt als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
  5. Mai 2021 zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten , davon 5 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 29. April 2021 bis zum 23. Juni 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, in Anwendung von Art. 137 Ziff. 2 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 150 Abs. 2 StGB, Art. 179 StGB, Art. 252 Abs. 4 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
  6. A. wird von der Anklage des mehrfachen Diebstahls freigesprochen .
  7. Das wegen mehrfachen, teilweise versuchten Erschleichens einer Leistung zum Nachteil der B. sowie wegen mehrfacher Hehlerei geführte Strafverfahren wird mangels Strafantrags einge stellt ." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern, 2.2, 3 und 4.2 sowie in Dispositiv-Ziffer 5.2 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 9'250.-- (inkl. Auslagen) gehen im Umfang von Fr. 8'787.50 (= 95%) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 462.50 (= 5%) zu Lasten des Staates. III. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'123.05 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MwSt. (= Fr. 240.45), somit insgesamt Fr. 3'363.50, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 95% (= Fr. 3'195.35) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in demselben Umfang zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). (Mitteilung) Präsident Enrico Rosa Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Oktober 2023 (460 23 95) Strafrecht Mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft gegen A. , vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, Gellertstrasse 55, 4052 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl etc. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Februar 2023 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 1. Februar 2023 wurde A. (nachfolgend: der Beschuldigte) des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses, der unrechtmässigen Aneignung, des Erschleichens einer Leistung, der mehrfachen, teilweise versuchten Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), der mehrfachen Hehlerei sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und – als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 – zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 29. April 2021 bis zum 23. Juni 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt, wobei für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen angedroht wurde (Dispositiv-Ziffer 1.2.1). Demgegenüber wurde das wegen mehrfachen, teilweise versuchten Erschleichens einer Leistung zum Nachteil der B. geführte Strafverfahren zufolge Fehlens des notwendigen Strafantrags eingestellt (Dispositiv-Ziffer 1.2.2). Im Weiteren wurde der Beschuldigte hinsichtlich Ziffer 8 der Anklage bei seiner Anerkennung behaftet, den C. Fr. 10.-- zu schulden. Die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 2.2). Sodann wurde entschieden, dass die Gegenstände gemäss Beilage 2 und 3 zur Anklageschrift gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen werden (Dispositiv-Ziffer 3). Überdies wurde erkannt, dass das Honorar der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten in Höhe von Fr. 27'217.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 4.2). Schliesslich wurden dem Beschuldigten die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'054.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 5.2). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil hat der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, am 2. Februar 2023 die Berufung angemeldet und mit weiterer Eingabe vom 16. Mai 2023 dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), die Berufungserklärung übermittelt. Darin hat der Beschuldigte die Rechtsbegehren gestellt, (1.) es sei das Urteil des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 in Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses, mehrfacher Hehlerei und Hinderung einer Amtshandlung vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschuldigte diesbezüglich vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen; (2.) es sei das Urteil des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 in Bezug auf die Schuldsprüche wegen unrechtmässiger Aneignung, Erschleichung einer Leistung, mehrfacher, teilweise versuchter Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu bestätigen; (3.) es sei der Beschuldigte demnach zu einer bedingten Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 100.-- zu verurteilen; (4.) im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 zu bestätigten; (5.) es sei dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren; (6.) unter o/e Kostenfolge (inkl. Kosten der Vorinstanz). C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), teilte mit Eingabe vom 24. Mai 2023 mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten stelle noch Anschlussberufung erkläre. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2023 wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschuldigte entgegen seiner Berufungserklärung durch das Strafgericht nicht wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt worden ist. Des Weiteren wurde mit besagter Verfügung das mündliche Verfahren angeordnet (Art. 405 StPO), der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft wurden auf ihre Erscheinungspflicht zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hingewiesen, währenddem der Privatklägerschaft die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt wurde, und es wurde für das Berufungsverfahren Advokatin Cinzia Fallegger-Santo als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt. E. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 31. Oktober 2023 sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, sowie ein Dolmetscher für die Sprache Persisch erschienen. Der Beschuldigte ist dabei sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt worden. Die Parteivertreter haben grundsätzlich ihre bereits in Schriftform gestellten Anträge wiederholt, wobei der Beschuldigte präzisierend hat begehren lassen, dass er zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu verurteilen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff., S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 14). Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht der Beschuldigte sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Seine Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 dem Beschuldigten am 2. Februar 2023 zugestellt worden ist (act. S 725). Mit seiner Berufungsanmeldung am 2. Februar 2023 (act. S 1087) hat der Beschuldige die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO in jedem Fall eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 wurde dem Beschuldigten am 28. April 2023 zugestellt (act. S 938/1) und mit Datum vom 16. Mai 2023 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich mit Blick auf die seitens der Parteien vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. II. Gegenstand der Berufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es liegt eine Berufung des Beschuldigten vor. Aufgrund des Gegenstandes dieses Rechtsmittels steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 betreffend den Beschuldigten im Streit, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Schuldsprüche wegen unrechtmässiger Aneignung, Erschleichens einer Leistung, mehrfacher, teilweiser versuchter Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Dispositiv-Ziffer 1.2.2 des angefochtenen Urteils); Verfahrenseinstellung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Erschleichens einer Leistung zum Nachteil der B. zufolge Fehlens des notwendigen Strafantrags (Dispositiv-Ziffer 1.2.2 des angefochtenen Urteils); Entscheid betreffend Zivilforderung der C. und Beschlagnahme/Einziehung (Dispositiv-Ziffern 2.2 und 3 des angefochtenen Urteils); Honorarfestsetzung betreffend die amtliche Verteidigung, nicht aber der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 4.2 des angefochtenen Urteils) sowie Festsetzung der Verfahrenskosten, nicht aber die Auferlegung zu Lasten des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 5.2 des angefochtenen Urteils). 2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der allein seitens des Beschuldigten eingelegten Berufung vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Anträge des Beschuldigten entweder mildern oder bestätigen, nicht aber zu Lasten des Beschuldigten verschärfen. 3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey , Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 BGG N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen somit nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/200 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen vgl. ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., N 11). Vorliegend wird in den angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und überdies nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, im Einzelnen eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses (Anklageziffer 1) 1.1 In ihrer Anklageschrift (Rektifikat respektive Ergänzung vom 17. Januar 2023, ersetzt Anklageschrift vom 18. Mai 2022; nachfolgend: Anklageschrift) warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den nachfolgenden Sachverhalt im Sinne einer Mittäterschaft mit D. vor: "lm Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 29. Juli 2021 eignete sich D. jeweils in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht bei verschiedenen Gelegenheiten insbesondere an unterschiedlichen Orten in E. , aber auch an weiteren Orten, Bankkarten von unterschiedlichen Geschädigten an. Dies tat er, indem er entweder aus den Briefkästen der Geschädigten neue, per Post zugestellte Bankkarten entwendete, diese aus unbeaufsichtigten Taschen oder Rucksäcken entwendete, sich diese aus unverschlossenen respektive aufgebrochenen Fahrzeugen aneignete oder auf andere unbekannte Art und Weise in den Besitz dieser Karten gelangte. Teilweise begab sich D. gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig in die entsprechenden Liegenschaften und Einstellhallen, um sich Zugang zu den entsprechenden Briefkästen respektive Fahrzeugen zu verschaffen. ln der Folge benutzte respektive versuchte er, die Bankkarten vorwiegend mit der Funktion des kontaktlosen Zahlens an diversen Automaten oder in Geschäften zur Bezahlung von Waren zu benutzen und bereicherte sich damit unrechtmässig. Bei den Geschädigten F. , G. und H. handelte D. in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit A. . ln diesen Fällen gelang es D. und A. durch das Abfangen der zugestellten PIN-Codes per Briefsendung, die Bankkarten nicht nur kontaktlos zu benützen, sondern auch durch die Verwendung der entsprechenden PlN, wodurch sie die Bankkarten auch am Bankomaten zum Bezug von Bargeld oder zur Bezahlung von grösseren Beträgen in Geschäften oder Hotels einsetzen konnten. Das mit den gestohlenen Bankkarten an den Bankomaten abgehobene Bargeld teilten D. und A. jeweils hälftig unter sich auf. Die mit den drei gestohlenen und unrechtmässig verwendeten Bankkarten erworbenen Vermögenswerte und Lebensmittel teilten D. und A. ebenfalls unter sich auf. Durch das unrechtmässige Öffnen der Briefe, in der Absicht, Bankkarten und entsprechende PlN-Codes respektive weitere Vermögenswerte zur unrechtmässigen Bereicherung zu finden, nahm D. respektive er und A. Kenntnis von verschlossenen, nicht für ihn respektive sie bestimmten Schriften. Bei all diesen Delikten handelten D. und A. wissentlich und willentlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Bei all diesen Delikten bezogen D. und A. Waren, Leistungen und Bargeld oder im Gesamtwert von Fr. 34'846.80 zum Nachteil der jeweiligen Geschädigten. Für die Einzelheiten der verschiedenen Fälle wird auf das nachfolgende Deliktsverzeichnis verwiesen" (es erfolgt eine Auflistung von insgesamt 86 Fällen, wobei der Beschuldigte A. in den Fällen 76 zum Nachteil von F. , 80 zum Nachteil von G. und 82 zum Nachteil von H. , betreffend einen Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 31'131.85, mitgewirkt haben soll). 1.2.1  Das Strafgericht erachtete in tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf die Aussagen von D. einerseits und des Beschuldigten andererseits, die Kameraaufzeichnung betreffend D. beim Benützen einer Bankkarte am Bankomaten der I. BANK in E. J. am 21. Februar 2021, die Aufnahmen auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten und insbesondere die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und D. via WhatsApp den angeklagten Sachverhalt als erstellt. So sei in Bezug auf die Tat zum Nachteil von H. die Beteiligung des Beschuldigten direkt nachgewiesen. In Bezug auf die Taten zum Nachteil von F. und G. sei zumindest eine Beteiligung des Beschuldigten am "Geschäft" mit Bankkarten seit spätestens Ende Januar 2021 erstellt und es sei die Behauptung des Beschuldigten, er werde von D. falsch belastet, widerlegt, zumal kein Grund bestehe, nicht auf die Angaben von D. abzustellen (vgl. Erw. I.1.A.1-4 auf S. 3-23 des angefochtenen Urteils). 1.2.2  In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz die Beteiligungsrolle des Beschuldigten als Mittäterschaft. Die Entwendung der Briefe samt Inhalt wurde unter den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB subsumiert, die anschliessende Verwendung der Bankkarten zu bargeldlosem Bezahlen und Bargeldbezug als betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB und das unbefugte Öffnen der fremden Briefe als Verletzung des Schriftgeheimnisses gemäss Art. 179 Abs. 1 StGB, wobei zwischen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Diebstahl echte Konkurrenz angenommen wurde. Dementsprechend sprach die Vorinstanz den Beschuldigten –neben D.

– wegen mehrfacher Tatbegehung in Bezug auf alle drei Delikte schuldig (vgl. S. 23 f. sowie Dispositiv-Ziffer 1.2.1 des angefochtenen Urteils). 1.3.1  Der Beschuldigte verlangt demgegenüber in seiner Berufungserklärung vom 16. Mai 2023 einen Freispruch von der Anklage des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses. In ihrem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht macht die amtliche Verteidigerin wie bereits vor Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 24. Januar 2023, S. 2, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag) zunächst allgemein geltend, der Beschuldigte bestreite nach wie vor, irgendetwas mit den Machenschaften von D. zu tun gehabt oder irgendeinen geldwerten Nutzen bzw. sonstigen Vorteil aus den Taten von D. herausgezogen zu haben. Die Tat solle sich vor 2 ½ Jahren ereignet haben und seither sei viel Zeit vergangen, so dass sich der Beschuldigte heute nicht mehr an Details erinnere (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 1 f.). In Bezug auf die konkreten Tatvorwürfe werde eine Mittäterschaft mit D. vehement bestritten. Die Vorinstanz begründe Mittäterschaft einzig mit der Kommunikation bzw. dem Auftreten des Beschuldigten gegenüber D. . Mittäterschaft erfordere aber ein vorsätzliches und massgebliches Zusammenwirken bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes, so dass der Täter als Hauptbeteiligter dastehe und eine (Mit-)Tatherrschaft innehabe, was im vorliegenden Fall betreffend den Beschuldigten nicht gegeben sei. Die einzige Verbindung zwischen dem Beschuldigten und D. sei gewesen, dass diese zufälligerweise für einen gewissen Zeitraum Mitbewohner im Asylheim gewesen seien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 2-4). Auf die durch keinen objektiven Beweis belegten Aussagen des D. , welcher erst anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2021 den Beschuldigten plötzlich und grundlos belastet habe, könne nicht abgestellt werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 3). Demgegenüber habe der Beschuldigte stets und konstant angegeben, nichts mit den Diebstählen und Missbräuchen der Karten zu tun, aber irgendwann gemerkt zu haben, dass D. etwas Illegales im Schilde führe. Es treffe zu, dass er auch etwas vom Geld gewollt habe, aber der Grund sei gewesen, dass D. nie für den Haushalt besorgt gewesen sei und auch keine Lebensmittel gekauft habe, obwohl er über so viel Geld verfügt habe. Der Beschuldigte habe nie selbst Bankkarten unrechtmässig eingesetzt und das Gegenteil könne ihm nicht nachgewiesen werden. Als der Beschuldigte eine Karte von H. im Portemonnaie seines Mitbewohners und diverse Bankunterlagen von H. im Zimmer gefunden habe, die nachweislich nicht D. gehörten, habe er sich zusammenreimen können, woher D. seit einigen Monaten so viel Geld zur Verfügung gehabt und damit angegeben habe. Auch wenn in den vom Beschuldigten an D. geschickten Nachrichten die Wortwahl nicht die feine Art gewesen sei und er versucht habe, irgendwie vom Geld zu profitieren, könne daraus noch keine Mittäterschaft konstruiert werden. Was die WhatsApp-Nachrichten im Januar 2021 betreffe, so handelten diese vom "Serben", welcher das Portemonnaie von D. gestohlen habe. Hierbei sei abgemacht gewesen, dass der Beschuldigte von D. einen Finderlohn erhalte, wenn er das Portemonnaie finden sollte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 3-5). Zweifelsohne habe der Beschuldigte auch nie das Schriftgeheimnis verletzt, da er selbst keinen Brief geöffnet habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 5 f.). D. habe bereits im September 2020 mit seinen deliktischen Tätigkeiten begonnen, bevor er den Beschuldigten überhaupt gekannt habe. Diesem könnten nicht einmal marginale Hilfeleistungen vorgeworfen werden, habe doch selbst D. angegeben, alles sei seine Idee gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 6 f.). D. habe auch widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt der Drohungen sowie die konkreten Tatbeiträge durch den Beschuldigten gemacht, weshalb diesen jegliche Glaubhaftigkeit abgehe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 7 f.). Sämtliche mit den Drohungen zusammenhängenden Aussagen von D. seien frei erfunden (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 8). Sodann hätten die zwischen D. und dem Beschuldigten ausgetauschten Codes nichts mit den gestohlenen Bankkarten, sondern mit der Miete von Elektrorollern zu tun gehabt, da D. zu jenem Zeitpunkt weder über ein Handy noch über eine SIM-Karte verfügt habe. Zudem habe beim Beschuldigten weder mittels der anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände noch aufgrund der Auswertung der Mobiltelefondaten ein plötzlich gesteigerter bzw. luxuriöser Lebensstil festgestellt werden können, dies im Gegensatz zu D. . Zusammenfassend habe das Strafgericht fälschlicherweise den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 9). 1.3.2  Die Staatsanwaltschaft hingegen vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall gelte betreffend die Rolle des Beschuldigten das Sprichwort "Mitgegangen-Mitgehangen" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 1). D. sei vollumfänglich schuldig gesprochen worden. Was die relevante Frage der Mittäterschaft des Beschuldigten betreffe, so habe ihn D. nur betreffend einen kleinen Teil der vorgeworfenen Delikte belastet. Seine Aussagen seien sehr konkret, spezifisch und präzise gewesen. Auch habe er den Beschuldigten nie über Gebühr belastet und klar angegeben, wenn er sich bei gewissen Sachen nicht mehr ganz sicher gewesen sei. Die Aussagen von D. zur Beteiligung des Beschuldigten seien absolut glaubhaft und stellten nur einen Teil der Beweisführung gegen den Beschuldigten dar. Denn als wichtigstes, belastendes Beweismittel seien die Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und D. zu werten, welche bereits im Januar 2021 eingesetzt hätten und sich mit einzelnen Bankbezügen sowie der Hausdurchsuchung durch die Polizei in Einklang bringen liessen. Es gebe keine andere Erklärung als die vorsätzliche Beteiligung des Beschuldigten an den Delikten und das Zusammenwirken mit D. . Es sei eindeutig die Version des Beschuldigten widerlegt, die Codes hätten mit E-Scootern zu tun, er habe nicht gewusst, dass die Bankkarte von H. gestohlen sei oder dass er erst ab März 2021 gewusst habe, dass etwas nicht stimme. Die Chatnachrichten zeigten deutlich, dass D. und der Beschuldigte gemeinsam an den Delikten beteiligt gewesen seien und sich gegenseitig mit den notwendigen Informationen versorgt hätten. Demzufolge sei erstellt, dass der Beschuldigte an den drei angeklagten Fällen mitbeteiligt gewesen und genauso von dem unrechtmässig bezogenen Bargeld wie den gekauften Waren profitiert habe wie D. . Der forsche und fordernde Ton in den Chatverläufen zeige, dass der Beschuldigte in Bezug auf die drei ihm vorgeworfenen Fälle mit D. zusammengewirkt habe und ebenbürtig aufgetreten sei. Auch wenn D. der Drahtzieher und Vorreiter sowie lange vor der Beteiligung des Beschuldigten bereits deliktisch tätig gewesen sei, habe dieser sich spätestens ab Ende Januar 2021 entschieden, ebenfalls bei diesen Delikten mitzuwirken und von dem illegal erzielten Geld und den Vermögenswerten zu profitieren. Folglich sei der angeklagte Sachverhalt erstellt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 2-4). 1.4.1  Tatsächliches 1.4.1.1  Vorbemerkung

a)  Vorab ist betreffend das vorinstanzliche Urteil eine ungewöhnliche Feststellung dergestalt zu machen, dass sich die auf S. 5-23 des angefochtenen Urteils enthaltene Begründung des Sachverhalts in wenigen Sätzen erschöpft, währenddem Hauptbestandteil der Begründung seitenweise, aus den Akten kopierte Fotografien, überdies von schlechter Qualität, bilden, ohne dass diese nach Ansicht der Vorinstanz relevanten Beweismittel mit Worten umschrieben werden. Ob durch eine derartige Vorgehensweise die Anforderungen an eine Urteilsbegründung erfüllt werden, ist höchst fraglich.

b)  aa)  Gemäss Art. 81 Abs. 1 StPO enthalten Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide eine Einleitung (lit. a); eine Begründung (lit. b); ein Dispositiv (lit. c); und, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung (lit. d). Laut Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO enthält die Begründung bei Urteilen die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. bb)  Die Begründung bildet das Kernstück des Endentscheids ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., Art. 81 N 4). Sie muss den allgemeinen Anforderungen an die Begründungspflicht entsprechen, welche Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2, Art. 107 StPO) ist. Dieser Teil des Urteils soll in nachvollziehbarer Art und Weise zum Ausdruck bringen, dass die Behörde die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten geprüft hat und weshalb sie mit Blick auf die Sach- und Rechtslage ihren Entscheid so und nicht anders gefällt hat. Sie soll mit anderen Worten nicht nur den Verfahrensbeteiligten, sondern ebenso allfälligen Rechtsmittelinstanzen ermöglichen, die Stichhaltigkeit des Urteils zu überprüfen, was ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe nicht möglich ist. Eine klare Begründung vorab bezüglich strittiger Punkte ist deshalb für die Qualität des Entscheids von zentraler Bedeutung (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 81 N 9 f.). cc)  Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Er gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2, unter Hinweis auf BGE 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich mit den wesentlichen Punkten auseinandersetzen (BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2, unter Hinweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3, unter Hinweis auf BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Entscheide müssen somit namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1, unter Hinweis auf BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 135 II 145 E. 8.2; je mit Hinweisen).

c)  aa)  Im vorliegenden Fall vermag die unter lit. a dargestellte vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung den Begründungsanforderungen gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO nicht zu genügen, weswegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten im Raum steht. Angesichts dessen ist zu prüfen, ob ein derart wesentlicher Mangel im erstinstanzlichen Verfahren vorliegt, welcher im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann und gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO eine Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie eine Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zur Folge hat. bb)  Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt (BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, unter Hinweis auf BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). cc)  In casu ist angesichts der ungenügenden Begründung durch die Vorinstanz eine eher leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu konstatieren, da der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigerin wenigstens nach zusätzlicher Konsultation der im strafgerichtlichen Urteil einkopierten Aktenstellen in der Lage war, zumindest in den groben Zügen nachzuvollziehen, von welchen tatsächlichen Überlegungen sich die Vorinstanz hauptsächlich hat leiten lassen, um zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die angeklagten Delikte erstellt sind, und diese Motivation im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigerin hat denn auch die oben beschriebene, nicht lege artis vorgenommene Form der Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht gerügt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht vollumfänglich zur Person und zur Sache angehört wird sowie das Berufungsgericht – wie bereits in Erw. II.3 festgehalten – über eine umfassende Kognition verfügt. Abgesehen davon würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur zu einer mit dem im Strafverfahren zu beachtenden Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nicht zu vereinbarenden Verlängerung des Verfahrens führen. Angesichts dieser Konstellation kann die oben festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs als im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gerade noch geheilt angesehen werden, weshalb die Sache nicht zurückzuweisen, sondern im Rahmen des Berufungsverfahrens zu beurteilen ist. 1.4.1.2  Allgemeines

a)  Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist auf die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") hinzuweisen.

b)  Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht entscheidet frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

c)  Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Aussagen auf das Vorhandensein von Glaubhaftigkeitsmerkmalen und umgekehrt auf das Fehlen von Lügensignalen hin zu analysieren. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamt-schau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 162 N 15; BGE 133 I 33 E. 4.3). Mithin wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2).

d)  Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Schliesslich gilt es zu beachten, dass das Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden kann (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1 , unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV). 1.4.1.3  Die Delikte im Einzelnen

a)  Vorgeworfen wird dem Beschuldigten, in der Zeit vom 16. Februar 2021 bis zum

14. April 2021 in insgesamt drei Fällen zusammen mit D. aus den jeweiligen Briefkästen der Geschädigten Briefe, enthaltend eine Post-, Kredit- oder Bankkarte, entwendet, diese geöffnet und damit Waren- bzw. Bargeldbezüge getätigt zu haben, wobei sie in diesen drei Fällen einen Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 31'131.85 erbeutet haben sollen. aa)  So soll sich die Tat gemäss Fall 76 zum Nachteil von F. in der Zeit vom 16. Februar 2021, 12.00 Uhr, bis zum 24. Februar 2021, 09:00 Uhr, zugetragen haben und einen Deliktsbetrag von Fr. 7'862.75 betreffen. Als modus operandi sollen der Beschuldigte und D. einen Brief mit einer neuen Postcard aus dem Briefkasten des Geschädigten an der K. -Strasse 14 in E. entwendet sowie zu einem späteren Zeitpunkt den ebenfalls per Post zugestellten PIN-Code behändigt und damit Kenntnis einer verschlossenen, nicht für sie bestimmten Sendung genommen haben. Damit seien diverse unrechtmässige bargeldlose Warenbezüge sowie Bargeldbezüge an Bankautomaten getätigt worden. bb)  Das Delikt gemäss Fall 80 zum Nachteil von G. soll in der Zeit vom 11. März 2021, 08:00 Uhr, bis 16. März 2021, 15:30 Uhr, begangen worden sein und zu einem Deliktsbetrag von Fr. 3'290.20 geführt haben. Der Beschuldigte und D. sollen einen Brief mit einer neuen Kreditkarte aus dem Briefkasten des Beschuldigten an der L. Strasse 35 in E. entwendet, geöffnet und damit Kenntnis von einer verschlossenen, nicht für sie bestimmten Sendung genommen haben. Anschliessend sollen sie mehrfach unrechtmässig Bezüge mit der Kreditkarte getätigt haben. cc)  Schliesslich soll sich die Tat gemäss Fall 82 zum Nachteil von H. in der Zeit vom 1. April 2021, 01:06 Uhr, bis 14. April 2021, 17:00 Uhr, ereignet haben und einen Deliktsbetrag von Fr. 19'978.90 betreffen. Der Beschuldigte und D. sollen zweimal via App eine Bankkarte nachbestellt und in der Folge aus dem Briefkasten des Geschädigten an der M. Strasse 71 in E. entwendet haben. Ausserdem sollen sie sich die später zugestellten PIN-Codes aus dem Briefkasten angeeignet und damit Kenntnis einer verschlossenen, nicht für sie bestimmten Sendung genommen haben. Mit den Bankkarten sollen sie mehrfach unrechtmässige Bezüge getätigt haben.

b)  Hinsichtlich der Beweise und Indizien für die Taten und die Täterschaft des Beschuldigten wird zunächst i.S.v. Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Darstellung auf S. 5-23 des angefochtenen Urteils verwiesen. aa)  Das wichtigste objektive Beweismittel stellen die bereits mehrfach erwähnten Chatkonversationen zwischen dem Beschuldigten und D. dar. Aus den auf den Handys des Beschuldigten und von D. gesicherten Daten geht nämlich hervor, dass die beiden Mitbewohner eines Asylheims ab dem 8. Dezember 2020 intensiv via WhatsApp (Textnachrichten wie auch Telefonate) miteinander kommuniziert haben (vgl. act. 4405 ff.). aaa) Mit Blick auf die Tatzeiten der drei angeklagten Fälle (16. Februar 2021 bis zum 14. April 2021) weist die Vorinstanz in Erw. I.1.A.2 auf S. 7 des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO) zunächst richtig darauf hin, dass der Beschuldigte und D. bereits Ende Januar 2021 via WhatsApp betreffend den Einsatz von Bankkarten kommuniziert haben, geht doch aus den WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und D. ab dem 15. Januar 2021 (act. 4353 ff.) Nachfolgendes hervor: Am 23. Januar 2021, 09:08 Uhr, schrieb D. dem Beschuldigten: "Kann nicht mal geld abhebe", woraufhin ihm der Beschuldigte um 15:01 Uhr antwortete: "Was meinst du geht nicht mehr oder wir müssen". Zudem schrieb ihm der Beschuldigte in derselben Minute: "Ich warten" (act. 4355) und "Ich mach ihm fertig wenn Karte ist kaput" sowie in der nachfolgenden Minute: "Weil er hat mehr als 3 mal versucht hat geht nicht oder was??". Darauf reagierte D. um 15:03 Uhr mit: "Geht nicht mehr", woraufhin der Beschuldigte nachfragte: "Was nicht mehr" (act. 4357). Eine Minute später schlug der Beschuldigte vor: "Wir versuchen zusammen nachher" und nochmals eine Minute später: "Er hat gesagt das er 3 mal versucht hat". Darauf machte D. um 15:55 Uhr die Feststellung: "Jo dann hat karte hat sich selber blockiert" und "Bei karte ist immer so" (act. 4359). Um 16:15 Uhr reagierte der Beschuldigte mit: "Shit", eine Minute später mit: "Wenn kommst du" und nochmals eine Minute später mit: "Was sollen wir machen jetzt". D. schrieb um 16:25 Uhr: "Etwa um 8" (act. 4361) und in derselben Minute: "Man kann nichts warte bis neue kommt", woraufhin der Beschuldigte reagierte mit: "Wir schlagen ihm". Um 20.51 Uhr fragte der Beschuldigte D. : "Wo bist du?", was D. sechs Minuten später mit "N. " beantwortete (act. 4363). Um 20:59 Uhr erkundigte sich der Beschuldigte bei D. : "Hast du bei X. Maschine probiert, er hat gesagt das gestern er hat von X. gekauft mit wifi", was ihm D. sieben Minuten später beantwortete mit: "Ich ha probiert". Eine Minute später wollte der Beschuldigte wissen: "Und?", was ihm D. um 21:32 Uhr beantwortete mit: "Geht nicht" (act. 4365). Um 22.13 Uhr wies der Beschuldigte D. darauf hin: "Die Karte geht D. mach keine scheise", worauf D. eine Minute später reagierte mit: "Oke wir probieren morgen". Um 22:27 Uhr gab der Beschuldigte durch: "Wir gehen am 12", was D. eine Minute später mit "Oke" beantwortete (act. 4367). Daraufhin präzisierte der Beschuldigte zwei Minuten später: "Ich meine am 00:00" und "Heute Nacht", woraufhin D. umgehend mit "Oke" reagierte und der Beschuldigte wiederum fragte: "Aber wo bist du" (act. 4369). Eine Minute später antwortete D. : "N. " und "Immer noch", woraufhin der Beschuldigte sogleich mit "Ok" reagierte (act. 4371). Um 23:21 Uhr fragte der Beschuldigte erneut: "Wenn kommst du???" und wies D. darauf hin, dass "shon zwölf" sei (act. 4373). D. schrieb dem Beschuldigten um 23:39 Uhr: "Komm J. ", worauf der Beschuldigte um 23:43 Uhr fragte: "Dort gibt Automaten". D. beantwortete dies um 23:44 Uhr mit: "Ja bankautomat vom gleiche bank" (act. 4373). Zudem ergänzte D. : "Von karte". Der Beschuldigte reagierte eine Minute später mit: "Ok" und fragte: "Bist du dort". Eine Minute später antwortete D. : "Nein ich gehe jz dort" (act. 4375). Um 23:57 Uhr fragte D. : "Wb" und "??", woraufhin der Beschuldigte am 24. Januar 2021 um 00:02 Uhr antwortete: "O. " und versicherte: "Komme gleich" (act. 4377). D. reagierte um 00:04 Uhr mit "Oke" und "Komm wo P. ist", was der Beschuldigte mit "Keine Ahnung wo P. ist" (act. 4379) kommentierte. Um 00:05 Uhr schickte D. dem Beschuldigten ein Foto (vermutlich seines Standortes), was den Beschuldigten veranlasste, D. um die Mitteilung des Standortes zu bitten (act. 4381). Nachdem D. dem Beschuldigten seinen Standort (J. ) mitgeteilt hatte, reagierte der Beschuldigte mit "Ok" und zwei Minuten später fragte er: "Hast shon probiert" und "???" (act. 4383). D. antwortete um 00:09 Uhr: "Ja" und "Vor 12 i einmal". In derselben Minute forderte der Beschuldigte D. auf: "Warte kurz" und um 00:22 Uhr: "D. finde eine Lösung" (act. 4385). Um 00:41 Uhr fragte der Beschuldigte nach: "Oder hast du eine" und "???". D. schickte dem Beschuldigten um 02:06 Uhr im Anhang das Bild eines Leitkegels, woraufhin der Beschuldigte D. mitteilte: "Ich habe eine" (act. 4387). Allein diese Konversation, welche zeitlich vor den drei angeklagten Fällen einzuordnen ist, lässt sich bereits gut geografisch mit den angeklagten Tatorten vereinbaren. Sie lässt zudem darauf schliessen, dass es D. war, welcher vor Ort die Karte am Bankomaten einzusetzen versuchte, währenddem der Beschuldigte mit Anweisungen im Hintergrund fungierte. Ebenso lässt sich daraus ableiten, dass mit der erwähnten Karte bereits mindestens einmal Geld abgehoben worden ist. Zudem geht daraus hervor, dass zum Ärger des Beschuldigten wohl auch andere Bewohner des Asylheims die Karte eingesetzt haben müssen. Des Weiteren erklärte D. dem Beschuldigten, wie die Karten und PIN-Codes funktionieren und dass man nach einer Kartensperrung auf eine neue Bankkarte warten müsse. bbb) Am 28. Februar 2021, um 22:09 Uhr fragte der Beschuldigte D. : "Wo bist du". Er forderte D. in derselben Minute auf, er müsse nach Hause kommen, und zwar schnell, "Hast du mich verstanden" (act. 4415), und um 22:10 Uhr: "Sonst gibt Ärger" (act. 4417). D. fragte den Beschuldigten um 22:43 Uhr, was denn los sei und gab eine Minute später an: "Wegen Polizei bin erst raus". Der Beschuldigte reagierte um 22:54 Uhr: "Du verdamt ideot was habe ich dir morgen gesagt" und eine Minute später: "Du muss deine Sache unten bringen oder verstehest du keine deutsche" (act. 4417). Um 22:56 Uhr schrieb der Beschuldigte D. : "Du bis so eine Kind, jetzt bewege deine arch und komm hier verdamt noch sonst muss du 20 Tag draussen schlafen" (act. 4419). Dieser Konversation, welche zeitlich betrachtet kurz nach den Delikten zum Nachteil von F. (Fall 76) stattgefunden hat, lässt sich eine Nervosität beim Beschuldigten und D. in Bezug auf die Polizei – angesichts einer bereits am 10. Februar 2021 stattgefundenen Anhaltung und vorläufigen Festnahme von D. (act. 3471) – sowie ein äusserst fordernder Ton des Beschuldigten gegenüber D. entnehmen. ccc)  Zutreffend ist zunächst ebenso die Feststellung des Strafgerichts in Erw. I.1.A.2 auf S. 13 des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO), wonach sich D. und der Beschuldigten am 6. März 2021 und am 16. März 2021 im Chat ausdrücklich über einen Code unterhalten, fällt doch dies in einen Zeitraum, welcher nach den Bezügen zum Nachteil von F. (Fall 76), aber vor den Bezügen zum Nachteil von G. (Fall 80) liegt. So wies der Beschuldigte D. am 6. März 2021 um 11:51 Uhr darauf hin: "Und hey du muss warten ich habe eine Post Auto gesehen wo nach J. kommt" (act. 4419). D. fragte den Beschuldigten um 12:10 Uhr: "Kannst du den code schicken", worauf der Beschuldigte ihm noch in derselben Minute die Zahlenkombination 439257 sandte. 15 Minuten später erkundigte sich der Beschuldigte bei D. : "Und hast du?" (act. 4421), was D. um 13:00 Uhr mit "Nein" und "Jz gehe wieder" beantwortete. Um 13:59 Uhr fragte der Beschuldigte erneut nach: "Und?" (act. 4423). Am 8. März 2021 um 19:07 Uhr fragte der Beschuldigte D. abermals: "Hast du?" und am 10. März 2021 um 20:24 Uhr: "Warst du dort??" (act. 4423). Am 11. März 2021 um 11:00 Uhr teilte D. dem Beschuldigten mit: "Ich war dort" und um 12:14 Uhr reagierte der Beschuldigte: "Jung langsam das du dich nicht verletzt!" (act. 4425). Am 16. März 2021 um 22:48 Uhr fragte D. den Beschuldigten ein weiteres Mal: "A. kannst du den code schicken" (act. 4427). Am 19. März 2021 um 13:54 Uhr fragte der Beschuldigte D. : "Wo bist du", um 21:02 Uhr: "D. ??" und am 20. März 2021 um 22:58 Uhr: "D. komme hier" (act. 4429). Auch D. fragte den Beschuldigten am 21. März 2021 um 03:39 Uhr: "Wo bist du" (act. 4429). Es folgte gleichentags um 10:54 Uhr die Frage vom Beschuldigten an D. : "Wo bist du??" und um 14:04 Uhr: "O arschloch???????" (act. 4431). Am 25. März 2021 um 20:07 Uhr bezeichnete der Beschuldigte D. als "Ideot" und schrieb eine Minute später: "Wir gehen nicht mit die zwei", was D. drei Minuten später mit "Oke" beantwortete (act. 4433). Am 26. März 2021 um 10:00 Uhr startete der Beschuldigte erneut eine Kommunikation, indem er D. schrieb: "D. " und drei Minuten später: "Sag mir ja oder Nein" sowie "Verstanden", worauf D. mit "Nein" reagierte (act. 4433 f.). Am 1. April 2021 um 00:10 Uhr fragte der Beschuldigte D. abermals: "Wo bist du??" (act. 4435). Diese Kommunikation zwischen D. und dem Beschuldigten ist hinsichtlich der Codes eindeutig. Denn gerade dass einerseits der Beschuldigte durch D. nicht nur am 6. März 2021, sondern zehn Tage später erneut mehrfach nach dem Code gefragt worden ist und sich der Beschuldigte zudem mehrmals vergewissern wollte, ob es denn geklappt habe, lässt auf ein überaus grosses Interesse des Beschuldigten daran schliessen. Allerdings kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die Kommunikation vom 6. März 2021 zeitlich betrachtet nicht in Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil von G. gebracht werden, da diesem gestützt auf die Akten die Karte erst am 11. März 2021 zugestellt worden ist. Für die Zeit ab dem 11. März 2021 aber lässt sich die Konversation gut in den angeklagten Sachverhalt im Fall 80 einbetten, ist doch davon auszugehen, dass die Kreditkarte von G. am 11. März 2021 zugestellt, aber von der Täterschaft entwendet worden ist, und es spätestens am 16. März 2021 zum unrechtmässigen Einsatz der Karte kam. D. bat den Beschuldigten just an diesem Tag erneut, ihm den Code zu schicken. Auch der Hinweis des Beschuldigten an D. , dass er ein Postauto in J. gesehen habe, kann thematisch und geografisch betrachtet bestens mit dem angeklagten Delikt in Verbindung gebracht werden. Wiederum geht aus der obigen Kommunikation hervor, dass der Beschuldigte in einem beleidigenden und fordernden Ton D. teilweise verklausulierte Anweisungen gegeben, ihn mehrmals nach seinem Aufenthaltsort sowie danach gefragt hat, ob "es" geklappt hat. ddd) Sodann hält die Vorinstanz in Erw. I.1.A.3 auf S. 14 des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO) richtig fest, dass auch für den Tatzeitraum vom 1. April 2021, 01:06 Uhr, bis zum 14 April 2021, 17:00 Uhr (Fall 82, Delikte zum Nachteil von H. ), eine einschlägige Chat-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und D. , vorliegt. So schrieb der Beschuldigte D. am 2. April 2021 um 19:01 Uhr: "Ja ich meine dings" und drei Minuten später. "Ideot mir ist gal wo du hin gehst aber zuerst wir müssen Dings Go hole" und weitere drei Minuten später: "Kopiert???" (act. 3669 bzw. 3653). Um 22:15 Uhr bezeichnete der Beschuldigte D. wiederum als "Ideot" und trug ihm auf: "Wir müssen sehr vorsichtig Sein" (act. 3671 bzw. 3653). Am 3. April 2021 um 00:17 Uhr fragte der Beschuldigte D. : "Hast du mit ch verstanden" und fragte eine Minute später nach: "Oooo??" (act. 3671). Gleichentags um 15:38 Uhr kam von D. die Nachricht: "Ich war bei bulle" (act. 3673). Der Beschuldigte wollte um 16:25 Uhr wissen: "Wege" und "??". Um 17:04 Uhr wurde der Beschuldigte offenkundig wütend, da er keine Antwort erhalten hatte, und schrieb D. : "Du Hunde Sohn willst du das ich Dinge kapu machen ich gebe dir halb Stunde" und eine Minute später: "Kommst du hier sonst sonst du weis was passiert" (act. 3677 bzw. 4247), "Verfikte arschloch" und "Halb Stunde D. ", worauf D. um 17:08 Uhr reagierte mit: "Karte hat polizei" (act. 3675 bzw. 3655). Um 17:10 Uhr befahl der Beschuldigte D. : "Komme hier" und um 17:15 Uhr fragte er ihn: "Willst mich verarschen". Als eine Antwort ausblieb, fuhr der Beschuldigte um 18:26 Uhr fort: "Ich mache dich fertig du scheise huren Sohn" (act. 3679 bzw. 4249). Diese Form von Kommunikation setzte sich am 4. April 2021 fort. So antwortete D. erst um 02:05 Uhr mit "Ja", worauf der Beschuldigte um 02:13 Uhr reagierte: "Was ja" und "Bring die Karte du scheise hund" (act. 3681 bzw. 4251) sowie eine Minute später: "Sonst ich mache dich fertig D. " (act. 3683 bzw. 4251). Am 11. April 2021 stellte der Beschuldigte an D. weitere Forderungen. So schrieb er ihm um 21:22 Uhr: "D. ich brauche meine teil hast du mich verstanden", um 21:33 Uhr: "Hast du mich verstanden olom" und um 21:35 Uhr: "??????????????????". Darauf antwortete D. um 21:39 Uhr mit: "Ja" (act. 3685 bzw. 4253). Um 23:42 Uhr wiederholte der Beschuldigte seine Forderungen mit: "D. ich will mein teil das muss du verstanden ich brauche es und du weis das schon" (act. 3687). Nachdem auch hierzu eine Reaktion seitens von D. ausgeblieben war, fragte der Beschuldigte am 12. April 2021 um 16:01 Uhr nach: "D. ?" (act. 3687). Nachdem auch auf diese Aufforderungen keine Reaktion von D. gekommen war, fuhr der Beschuldigte am 18. April 2021 mit seinen fordernden bzw. drohenden Nachrichten fort. So schrieb er D. um 17:19 Uhr: "Bringst du mein teil oder ich mache deine ID Kart gleich Briefkasten wo du hast Karte genommen", was er mit einem Foto dieser ID untermalte (act. 3691 bzw. 4255). Darauf erwiderte D. um 17:28 Uhr: "Ich ha nit mal karte" (act. 3691). Um 17:32 Uhr reagierte der Beschuldigte mit: "Fick dich", "Ich bin sicher das du Karte hast" und eine Minute später: "Deine Entscheidung bringst du meine teil heute Nacht" und "Sonst du weis" (act. 3689). Um 17:53 Uhr schrieb der Beschuldigte weiter: "Oder bestelle jetzt", "Ich gehe morgen oder übermorgen hole" und "Verstanden" (act. 4257). Nachdem D. auch darauf nicht geantwortet hatte, kam die Reaktion des Beschuldigten um 18:02 Uhr: "Arschloch" und um 21:16 Uhr: "Penner versteht du was ich sage oder denkst du ich mach Spass du ideot" (act. 3693). Darauf reagierte D. um 21:22 Uhr mit dem Versand eines Fotos, auf welchem eine Q. -Kreditkarte, lautend auf H. , herausgegeben von der I. BANK abgebildet ist mit dem Vermerk, dass die Karte vorübergehend (temporarily) gesperrt worden sei und man den Kundendienst kontaktieren müsse (act. 3693 f.). D. fügte um 21:38 Uhr hinzu: "Dass sieht man nur in app". Darauf reagierte der Beschuldigte um 21:41 Uhr mit den Worten: "Achh D. ich weiss für dich war egal aber ich konnte viel machen und ich habe dir 100 mal gesagt mach keine scheise, ich hatte Passwort auch aber dir gelassen Karte zu behalten" und eine Minute später: "Das war die Passwort 831852 nur das du weis ich konnte das auch selber nehmen" (act. 3697). Am 19. April 2021 um 01:39 Uhr fügte der Beschuldigte hinzu: "Und noch itwas die Karte kann immer noch funktionieren weil dort ist geschrieben (temporarily)" (act. 3697). Am 27. April 2021 um 10:31 Uhr beschied der Beschuldigte D. : "Wir müssen reden" und "Es ist sehr wichtig". Um 10:42 Uhr folgten die Worte: "Arschloch ich wollte dir helfen" und um 11:25 Uhr: "Lösche meine Chat von deine WhatsApp, und Mach deine Handy sauber" (act. 3699). Wie die Vorinstanz, so sieht auch das Kantonsgericht im intensivierten, fordernden, beschimpfenden und drohenden Gebaren des Beschuldigten gegenüber dem D. einen eindeutigen Hinweis darauf, dass dieser insbesondere am 11. und 18. April 2021 von D. dezidiert und vehement seinen Anteil einforderte und einen entsprechenden Druck auf diesen ausübte. Dies, obwohl er nach eigenen Angaben im Chat durchaus in der Lage gewesen wäre, die fragliche Bankkarte selbst einzusetzen. Auch fällt ein konspirativer Sprachgebrauch der Gesprächsteilnehmer auf, was darauf schliessen lässt, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, worüber er sich unterhielt. Im obgenannten Chat sticht das verschriftlichte Interesse des Beschuldigten am "Erfolg" beim Karteneinsatz besonders ins Auge. Dies gilt erst recht betreffend die kommunizierte Funktionsweise der Bankkarte und den Austausch eines Fotos der Bankkarte von H. , dem Geschädigten im Fall 82, mit welchem sich diese Konversation zeitlich und geografisch besonders gut in Einklang bringen lässt. Schliesslich lässt sich der Austausch am 27. April 2021 mit der aktenkundigen, gleichentags erfolgten Festnahme von D. vereinbaren. Gerade die Aufforderung des Beschuldigten an D. , er solle sein Handy "sauber" machen, macht keinen Sinn, wenn der Beschuldigte nichts vor den Strafverfolgungsbehörden zu verbergen hätte. Und auch die Drohung des Beschuldigten, er werde die ID von D. in den denselben Briefkasten, deponieren, zeigt deutlich auf, dass er über Tat, Tatort und modus operandi bestens im Bild war. bb) Als weiteres, den Beschuldigten belastendes objektives Beweismittel in Bezug auf den Fall 82 zum Nachteil von H. erwähnt das Strafgericht (vgl. Erw. I.1.A.3 auf S. 20-22 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO) zutreffend die nach einer Auswertung des Handys des Beschuldigten sichergestellten Aufnahmen. Darauf sind zwei Fotos einer Bankkarte von H. (vgl. polizeilicher Bericht vom 9. Juni 2021, act. 3339 f., 4285 f.) sowie ein Brief der I. BANK an H. vom 26. November 2020 (vgl. polizeilicher Bericht vom 9. Juni 2021, act. 3343, 4289) zu erkennen. cc) Überdies wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (vgl. Polizeirapport vom 30. Juni 2021, act. 3371, sowie act. 4121) zwei Original-Schreiben der I. BANK an H. , dem Geschädigten im Fall 82, sichergestellt. Das erste Schreiben vom 26. November 2020 enthielt den PIN-Code, mittels welchem es möglich war, eine neue Karte zu bestellen. Dies lässt darauf schliessen, dass die Post von H. bereits seit November 2020 im Visier der Täterschaft stand, was sich wiederum mit dem oben beschriebenen Chatverlauf zwischen D. und dem Beschuldigten bereits seit Dezember 2020 in Einklang bringen lässt. Hinzu kommt ein weiteres Schreiben der I. BANK vom 23. Februar 2021 betreffend den digitalen Service, was denn auch die angeklagte zweimalige Nachbestellung eines neuen PIN-Codes, einer neuen Karte bei Verlust oder einer Ersatzkarte und damit auch weitere Geldbezüge bis in den April 2021 ermöglichte. In Bezug auf den Fall 82 ist von drei betroffenen Bankkarten, einmal von H. und zweimal von der Täterschaft bestellt, auszugehen, hat doch der Geschädigte H. in der Schadensmeldung vom 30. April 2021 dahingehende Angaben getätigt (vgl. act. 8465). Der polizeilichen Anzeige vom 27. April 2021 (act. 7209 ff.) lässt sich die Meldung des Geschädigten H. vom 16. April 2021 entnehmen, wonach mit dessen Kreditkarte in der Zeit vom 1. bis 14. April 2021 Geld- und Warenbezüge in der Höhe von insgesamt knapp Fr. 20'000.-- vorgenommen worden seien, welche nicht von ihm stammten. Er habe bereits im Januar oder Februar 2021 eine neue Q. -Karte bestellt, da die alte Karte abgelaufen sei. Die neue Karte sei per Post zugestellt worden. Jedoch sei ihm in den letzten zwei Wochen die Q. karte beim Bancomaten eingezogen worden, als er habe Bargeld beziehen wollen. Darum habe er eine neue Q. karte beantragt, woraufhin ihm anschliessend im Wochentakt insgesamt drei Karten zugestellt worden seien (act. a.a.O.). Auch diese Angaben von H. sind ein starkes Indiz dafür, dass dessen Karten bereits im Januar 2021 Thema bei der Täterschaft waren. dd) Den Beschuldigten belasten schliesslich die Aussagen des mitbeschuldigten – und zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten – D. . aaa) So gab D. bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2021 (act. 687 ff. bzw. 6947 ff.) unter anderem zu, mit den aus den Briefkästen entwendeten Karten von F. , G. und H. Wareneinkäufe und Geldbezüge mit einem Deliktsbetrag von insgesamt über Fr. 30'000.-- und dies innerhalb von gerade einmal zwei Monaten getätigt zu haben. Dabei belastete er den Beschuldigten dahingehend schwer, dass dieser ihn "immer wieder" dazu gezwungen habe, etwas mit "Geld" zu machen, und zwar schon seit Dezember 2020 (act. 697). Der Beschuldigte habe eine Teilung der Beute verlangt und D. auch gedroht, er werde ihn "fertig machen und so" und dass er sonst draussen schlafen müsse. Zudem glaube er, dass der Beschuldigte auch die Postkarte von F. benutzt habe. Manchmal habe der Beschuldigte seinen Anteil einfach "genommen". Die Frage, ob der Beschuldigte selbst auch an einem Bankomaten Geld bezogen habe, beantwortete D. dahingehend, dass er dies "ein paar Mal" gemacht habe, und zwar "J. zwei Mal und ein Mal R. ", so glaube er. D. sei auch dabei gewesen. Er habe das Geld abgehoben und der Beschuldigte habe im Hintergrund gewartet. Ein Mal habe er auch auf den Bildschirm geschaut" (act. 699 f., 705 f.). Der Beschuldigte habe von D. nicht nur die Hälfte des abgehobenen Geldes verlangt, sondern manchmal auch Geld aus dem Portemonnaie von D. genommen, während dieser noch geschlafen habe. Insgesamt habe D. dem Beschuldigten "sicher mehr als Fr. 15'000.--" bzw. "mehr als Fr. 20'000.--" abgegeben, und zwar jeweils im Anschluss an die Geldbezüge (act. 709 f. bzw. 3545 ff.). bbb) In der staatsanwaltschaftlichen Hafteröffnungseinvernahme vom 28. April 2021 (act. 657 ff.) hielt D. an seinen Aussagen vom 27. April 2021 fest. So gab er auf Frage, wie es genau zu den Delikten kam, an, er habe zuerst ein Auto geklaut und dies dann dem Beschuldigten erzählt. Daraufhin habe ihm der Beschuldigte aufgetragen, alle Briefkästen zu durchsuchen. Zuerst habe er ihm dies "normal" gesagt, was D. auch gemacht und dabei ein paar Karten gefunden habe. Eigentlich habe er später nicht mehr weitermachen wollen, doch der Beschuldigte habe ihn immer wieder dazu gezwungen (act. 661). Er habe ihm gedroht, er werde ihn schlagen und dass er auf der Strasse bleiben müsse und nicht mehr ins Asylheim komme könne (act. 661). Er kenne den Beschuldigten, seit er das erste Mal im Asylheim gewohnt habe, so vor 8 bis 9 Monaten, wobei er von Beginn an das Zimmer mit dem Beschuldigten geteilt habe (act. 661). Zudem führte er aus, die Drohungen des Beschuldigten hätten im Dezember 2020 angefangen (act. 663). Die Idee sei zuerst von ihm selbst (D. ) gewesen (act. 663). Er habe zunächst nur Postpakete "gemacht". Und dann habe ihm der Beschuldigte aufgetragen, er solle auch in Briefkästen schauen, weil es dort auch Bankkarten gäbe (act. 663). Auf Frage, was geschehen sei nach seiner Anhaltung am 10. Februar 2021, führte D. aus, der Beschuldigte sei wütend geworden, weil er (D. ) die Karte von H. verloren habe, und der Beschuldigte habe gefordert, er (D. ) müsse jeden Tag bei H. schauen, ob wieder eine neue Karte komme (act. 663). Des Weiteren gab D. an, er habe im Februar 2021 auch Geld abgehoben und dieses Geld habe der Beschuldigte "alles genommen". Dann hätten sie heftig gestritten. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er das nächste Mal, wenn er eine Karte finde, sie nicht verlieren und nicht von der Polizei erwischt werden solle (act. 663). Auf Frage, warum D. erst seit April 2021 und nicht schon im Februar 2021 gegenüber der Polizei den Beschuldigten belaste, erklärte D. , sein Anwalt hätte ihm geraten, die Drohungen zu erwähnen (act. 663 f.). Des Weiteren führte D. aus, er habe dem Beschuldigten immer die Hälfte der Beute abgeben müssen, alles Andere hätte der Beschuldigte gemerkt, da er ihm sogar manchmal den Bankauszug vom Bankomaten habe bringen müssen (act. 665). Zudem gab D. an, der Beschuldigte habe den PIN-Code nicht gekannt, da D. ihn nachträglich geändert habe, um sich selbst zu schützen (act. 665). D. habe zudem AA. erzählt, dass er nicht mehr ins Asylheim gehen könne, weil er vom Beschuldigten bedroht worden sei und dieser von ihm Geld verlangt habe (act. 667). Betreffend den Verbleib des Geldes gab D. an, er selbst habe gar keines und er wisse nicht, ob der Beschuldigte noch die Hälfte habe (act. 667). Des Weiteren belastete D. den Beschuldigten dahingehend, dass dieser jenen aufgefordert habe, neue Karten zu finden, wenn eine alte nicht mehr funktioniert habe (act. 671). Der Beschuldigte habe darauf bestanden, man müsse unbedingt die Karten von H. bekommen. Er habe dafür auf Geheiss des Beschuldigten jeden Tag nachschauen müssen, ob H. eine Karte zugestellt bekomme (act. 671). Verloren habe D. die Karte von H. , indem er diese dem Deutschen Zoll habe abgeben müssen (act. 673). Zudem wies D. darauf hin, dass man auf WhatsApp ganz genau sehe, dass der Beschuldigte ihn beleidige und habe zwingen wollen, ins Asylheim zurückzukommen (act. 681). ccc) In der Konfrontationseinvernahme zwischen D. und dem Beschuldigten vom 14. Juni 2021 (act. 4323 ff.) blieb D. ebenfalls bei seiner Version. So gehe es in den der Chatkonversation zwischen ihm und dem Beschuldigten zu vernehmenden Sätzen des Beschuldigten "Was meinst du geht nicht mehr oder wir müssen", "Ich warten" und "Ich mache ihm fertig wenn Karte ist kaputt" um die Bankkarte von H. (act. 4339). D. wiederholte, dass er das Geld abgehoben habe und es danach mit dem Beschuldigten hälftig geteilt worden sei (act. 4327). Zudem gab D. an, er habe dem Beschuldigten zwischen Dezember 2020 und Januar 2021 mitgeteilt, wie er an das Geld gekommen sei (act. 4327). Die Beute hälftig mit dem Beschuldigten geteilt habe D. erst ab Februar 2021. Da sei ihm sein Portemonnaie abhandengekommen und der Beschuldigte habe ihm versprochen, es wieder erhältlich zu machen, wenn er künftig mit ihm teile (act. 4327). Als weiteren Grund, warum D. ab Februar 2021 mit dem Beschuldigten die Beute geteilt hat, gab D. an, er habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, da er grösser und älter sei und auch schon Schlägereien gehabt habe (act. 4331). Zudem belastete D. den Beschuldigten wiederum dahingehend, dass der Beschuldigte beim Geldbezug zweimal dabei gewesen sei. Er denke, das sei im Februar oder März 2021 gewesen, nein, im März oder April. Und sicher einmal mit der Karte von H. , evtl. sogar bei beiden Malen (act. 4333 f.). ddd) Hinsichtlich der vorgenannten Aussagen von D. ist festzustellen, dass sich dieser mit seinen Angaben, es sei zunächst sei Idee gewesen und er habe erst allein (auch in anderen Fällen als 76, 80 und 82) delinquiert, weitgehend selbst und nicht den Beschuldigten belastet hat, was bereits für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Zwar trifft zu, dass D. den Beschuldigten nicht schon anlässlich der ersten Einvernahmen im Februar 2021 ins Spiel gebracht hat. Im Kerngehalt, d.h. in Bezug auf die Tathandlungen an sich, sind die Sachverhaltsdarstellungen von D. jedoch gleichgeblieben, was ebenfalls auf einen realen Hintergrund schliessen lässt. Hinzu kommt, dass D. Erinnerungslücken offenlegte und irrelevante Nebensächlichkeiten (er habe Streit mit dem Beschuldigten gehabt, er habe AA. von der Angst vor dem Beschuldigten erzählt) erwähnte. Auch konnte D. plausibel erklären, dass er sich zunächst aus Angst (vgl. act. 4331) gegen eine Belastung des Beschuldigten entschieden habe, wie ihm jedoch sein Anwalt dazu geraten habe, die Drohungen seitens des Beschuldigten zu erwähnen. In einem weiteren Punkt sind die den Beschuldigten belastenden Angaben von D. hinsichtlich Ort, Zeit, Anzahl deliktischer Handlungen, modus operandi (zum Beispiel betreffend die zweimalige Bestellung einer Bankkarte von H. via App, vgl. Einvernahme vom 20. Mai 2021, act. 3901, 6979, 7183, 7487) und Tatbeiträge des Beschuldigten sehr konkret, spezifisch und präzise ausgefallen (vgl. des Weiteren Einvernahme vom 27. April 2021, act. 7283, 7291; ebenso Einvernahmen vom 11. Juni 2021, act. 7547, und vom 22. März 2022, act. 6985 f.), und dies, ohne den Beschuldigten über Gebühr in ein schlechtes Licht stellen. Zudem hat D. in seinen Einlassungen eigene Emotionen wie insbesondere den verspürten Druck, welcher vom Beschuldigten ausgegangen ist, beschrieben, was ein weiteres Realkennzeichen in Bezug auf dessen Aussagen darstellt. Einen Grund, warum D. den Beschuldigten, vor welchem er sich offenbar fürchtete, zu Unrecht belasten sollte, ist in keiner Weise erkennbar. Schliesslich – und dies stellt den hauptsächlichen Grund dar, warum entgegen der Auffassung des Beschuldigten zur Feststellung des Sachverhalts sehr wohl auf die Angaben von D. abgestellt werden kann – lassen sich die Depositionen von D. überaus gut mit den obgenannten objektiven Beweisen, d.h. der Chatkonversation zwischen diesem und dem Beschuldigten sowie den beim Beschuldigten sicherstellten Bankunterlagen betreffend H. und auch den verfahrensbedingten Geschehensabläufen (Hausdurchsuchungen, Verhaftungen) in Einklang bringen, was ebenso gegen eine "freie Erfindung" bzw. "Lüge" – so der Beschuldigte – von D. spricht. ee) Den oben dargestellten Depositionen von D. stehen hingegen die nachfolgend aufgeführten Aussagen des Beschuldigten geradezu diametral gegenüber. aaa) So hat der Beschuldigte eine Tatbeteiligung von Beginn weg bestritten. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2021 (act. 4265 ff.) gab er auf den Inhalt des Chatverlaufs vom 23. Januar 2021 (am 23. Januar 2021, 15:01 Uhr, schrieb der Beschuldigte D. : "Ich warten" und "Ich mache ihm fertig wenn Karte ist kaputt") angesprochen an, D. habe in seinem Portemonnaie eine Karte von seinem Cousin, welcher Waffengeschäfte in D-S. tätige, gehabt. Man habe sich im Chat über einen Serben, welcher ebenfalls im Asylheim gewohnt und das Portemonnaie mit der Karte entwendet habe, unterhalten. Der Beschuldigte habe das Portemonnaie von D. wieder erhältlich machen können und dafür etwas verlangt (vgl. act. 4273 f.). bbb) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit D. vom 14. Juni 2021 (act. 4323 ff.) blieb der Beschuldigte in Bezug auf den oben dargestellten Chatverlauf vom 23. Januar 2021 dabei, es gehe darin um die von einem Serben im Asylheim – mit dem Portemonnaie –gestohlene Bankkarte des Cousins von D. und der Beschuldigte habe mit D. eine Belohnung für das Erhältlichmachen des fraglichen Portemonnaies vereinbart (act. 4227, 4341). Die Version von D. , man habe sich über die Bankkarte von H. unterhalten, bestritt der Beschuldigte hingegen vehement. Er habe niemals gestohlene Bankkarten verwendet und sei auch nicht an der Beute von D. beteiligt gewesen; D. lüge (act. 4327, 4331, 4335). ccc) Anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2021 unter anderem zu den im März 2021 mit D. ausgetauschten Nachrichten betreffend PIN-Codes befragt, behauptete der Beschuldigte, er habe sich mit D. über den Code für einen Elektroroller unterhalten, da dieser keine SIM-Karte im Handy gehabt habe. Deshalb habe er den Beschuldigten nach dem Code gefragt (vgl. act. 4397). ddd) Hinzu kommen die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten vor Strafgericht, wo der Beschuldigte auf Vorhalt der Fälle 76, 80 und 82 kurz und knapp antwortete, das habe er nicht gemacht, er habe nichts gewusst und damit habe er nichts zu tun (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 23. Januar 2023, S. 8, act. S 453). eee) Auch vor Kantonsgericht weist der Beschuldigte ganz entschieden von sich, etwas mit den Delikten von D. zu tun bzw. mit diesem "zusammengearbeitet" zu haben. Er habe nicht einmal gewusst, dass D. die Post anderer Personen aus dem Briefkasten fische und deren Bankkarten einsetze. Zwar sei ihm aufgefallen, dass D. über viel Geld verfügt und sich Extras wie "Essen bestellen" und "Party machen" geleistet habe. Darauf angesprochen habe D. angegeben, dass er arbeite. Aber "langsam" habe der Beschuldigte gemerkt, dass etwas nicht stimme, und zwar im März 2021. Dies, weil so viele Papiere, die weder ihn noch D. betroffen hätten, und Gegenstände, die D. mitgebracht habe, im Zimmer herumgelegen seien; aber er habe sich nicht eingemischt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Erst Ende März 2021 habe der Beschuldigte D. vorgeworfen, dass er sich nicht um den Haushalt kümmere und dafür Geld gefordert, aber nicht in dem Sinn, dass D. mit gestohlenen Bankkarten Geld abheben solle (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Auf Vorhalt von am 23. Januar 2021 mit D. ausgetauschten Nachrichten betreffend eine Karte behauptet der Beschuldigte abermals, das Portemonnaie von D. mit der Bankkarte seines Cousins, welcher in S. wohne und im Waffengeschäft tätig sei, sei von einem Bewohner des Asylheims gestohlen worden. Man habe vereinbart, dass der Beschuldigte das Portemonnaie wiedererlange und dafür eine Belohnung im Ermessen von D. erhalte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.). Auf weiteren Vorhalt von im März 2021 ausgetauschten Nachrichten mit D. betreffend Codes gibt der Beschuldigte abermals an, man habe sich über einen Elektroroller, nicht über eine Bankkarte, unterhalten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 f.). Für konspirative Formulierungen in den Chats wie die Aufforderung des Beschuldigten an D. vom 2. April 2021, er solle "Dings holen" (act. 3669) und "Wir müssen vorsichtig sein" (act. 3671) kann der Beschuldigte vor Kantonsgericht keine Erklärung abgeben; es habe sich eventuell um Joints oder Marihuana gehandelt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Auch zu den Chats vom 3. April 2021 (act. 3671-3679) und 4. April 2021 (act. 3681), in welchen der Beschuldigte gegenüber D. in beleidigender und drohender Wortwahl diverse Anweisungen erteilte, vermag sich der Beschuldigte vor Kantonsgericht nicht zu äussern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8) bzw. er räumt immerhin ein, dass er im März 2021 die Papiere und die Karte im Papier gefunden habe, weshalb er glaube, ab dem Zeitpunkt sei es um eine gestohlene Karte gegangen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Er gibt ebenso zu, dass er D. geholfen habe, weil die Polizei im Asylheim aufgetaucht sei und eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe; deshalb habe er D. am 27. April 2021 aufgefordert, die Chats zu löschen und das Handy "sauber" zu machen (vgl. act. 3699; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Hingegen bestreitet der Beschuldigten trotz Vorhalts der belastenden Aussagen von D. wie auch der gesamten, oben dargestellten aktenkundigen Chat-Konversation weiterhin, D. in irgendeiner Weise zu den Taten gezwungen zu haben; dies würde nicht stimmen bzw. sei gelogen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 f., 12). fff) In Bezug auf die Depositionen des Beschuldigten konstatiert das Kantonsgericht teilweise ergänzend zu den vorinstanzlichen Feststellungen zunächst, dass in Bezug auf irrelevante Gegebenheiten detailreiche Angaben gemacht worden sind, währenddem diese in Bezug auf relevante Gegebenheiten ausgesprochen kurz, stereotyp und eher ausweichend ausgefallen sind. So fehlen betreffend den relevanten Sachverhalt Details und Angaben sowohl zu inneren als auch zu äusseren Vorgängen, was gegen einen realen Hintergrund spricht. Ausserdem erscheinen die Einlassungen des Beschuldigten über weite Strecken als unplausibel bzw. unlogisch. Des Weiteren hat sich der Beschuldigte in keinem einzigen Punkt, auch nicht hinsichtlich rechtlich irrelevanter Vorgänge wie zum Beispiel der herablassenden Wortwahl gegenüber D. in der Chatkommunikation, auch nur im Geringsten selbst belastet, sondern war stets bestrebt, sich in einem guten Licht darzustellen, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen eher abträglich ist. Wie bereits erwähnt, widersprechen die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich dessen Tatbeteiligung vollumfänglich denjenigen von D. . Insbesondere aber lassen sich die Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten – im Gegensatz zu denjenigen von D.

– in keiner Weise mit den oben dargestellten objektiven Beweisen, d.h. den aktenkundigen Chatnachrichten und den beim Beschuldigten sichergestellten Bankunterlagen betreffend H. in Einklang bringen. So wird zunächst die Version des Beschuldigten, er habe sich im Chat vom 23. Januar 2021 mit D. über eine sich im abhanden gekommenen Portemonnaie von D. befindliche Karte des Cousins von D. , welcher in S. wohne und mit Waffen handle, unterhalten, keineswegs von D. bestätigt. Dieser gab zwar an, ihm sei sein Portemonnaie tatsächlich einmal abhandengekommen und der Beschuldigte habe ihm versprochen, es wieder erhältlich zu machen. Der Deal sei aber gewesen, dass man künftig miteinander (die Beute) teile (vgl. act. 4327). D. verneinte zudem, je etwas von einem Cousin, welcher im Waffengeschäft tätig sei, gesagt zu haben und bekräftigte seine Aussage, wonach es sich bei der Karte in seinem Portemonnaie vielmehr um diejenige von H. gehandelt habe (vgl. act. 4329). Damit stimmen zwar die Angaben von D. und dem Beschuldigten betreffend das Abhandenkommen des Portemonnaies von D. überein, was allerdings einen Umstand ohne rechtliche Bedeutung beschlägt. Hingegen divergieren die Aussagen in Bezug auf die rechtlich relevante Zugehörigkeit der in den Chats erwähnten Karte (Karte von H. gemäss D. oder Karte des Cousins, welcher in Waffengeschäfte verwickelt ist, gemäss dem Beschuldigten) sowie in Bezug auf die "Belohnung" für das Wiedererlangen des Portemonnaies (Finderlohn gemäss dem Beschuldigten oder Hälfte der Beute gemäss D. ). Hierbei erscheint die Version von D. nicht nur als weitaus plausibler; sie wird denn auch überaus stimmig durch die objektiven Beweismittel (Chatverlauf und sichergestellte Bankunterlagen betreffend H. ) untermauert, was demgegenüber betreffend die Version des Beschuldigten überhaupt nicht der Fall ist. Angesichts dessen ist die diesbezügliche Darstellung des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch die Erklärung des Beschuldigten betreffend die über einen PIN bzw. Code ausgetauschten Nachrichten im März 2021, man habe sich über einen E-Scooter unterhalten (vgl. act. 4397 sowie zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 f.), findet ebenso wenig in den Aussagen von D. oder in den objektiven Beweisen eine Stütze. Abgesehen davon war das in den Chats verschriftlichte Interesse des Beschuldigten an einem "Erfolg" schlichtweg zu gross. Viel eher lässt sich diese Unterhaltung mit der Version von D. , wonach man sich über den PIN einer Bankkarte unterhalten habe, vereinbaren. Schliesslich vermag sich der Beschuldigte auch nicht zum Chataustausch zwischen ihm und D. im April 2021, in welchem das Unterdrucksetzen bezüglich der Karte und das Fordern eines Anteils besonders klar zum Ausdruck kommt, plausibel zu erklären. Hätte man sich so wie zuletzt vor Kantonsgericht behauptet tatsächlich über Marihuana unterhalten, wären – selbst unter Annahme einer codierten Sprache – andere Begriffe als "Karte" gefallen. Entlarvend ist insbesondere die Drohung des sichtlich in Rage geratenen Beschuldigten, er werde die ID von D. in denselben Briefkasten werfen, wo dieser die Karte genommen habe (act. 3691), wofür der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht eine vernünftige Erklärung schuldig geblieben ist. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei nur deshalb wütend gewesen, weil sich D. nicht um den Haushalt gekümmert habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 f.), vermag als Begründung für das fordernde und herrische Auftreten des Beschuldigten gegenüber D. (vgl. nur Chats vom 11. April 2021, act. 3685 f.; 18. April 2021, act. 3689-3697, 4257) nicht zu überzeugen, sondern lässt vielmehr darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte über Misserfolge beim unrechtmässigen Einsatz der Karte ärgerte und jeweils mit Nachdruck seinen Anteil gefordert hat, was wiederum eine grundlegende Kenntnis des Beschuldigten über die Herkunft des Geldes von D. voraussetzt (vgl. ebenso die Vorinstanz in Erw. I.1.A.3 auf S. 23 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die weitere Erklärung des Beschuldigten betreffend die auf seinem Handy sichergestellten Fotos der Kreditkarte von H. wie auch die Briefe der I. BANK an H. , wonach er Ende März 2021 im Portemonnaie von D. eine nicht diesem gehörende Karte gefunden und davon Fotos gemacht habe (act. 4269), macht keinen Sinn und erscheint wenig glaubhaft, zumal der Beschuldigte mit D. ein Zimmer im Asylheim teilte, wo er ihn jederzeit direkt darauf hätte ansprechen können. Der Beschuldigte selbst gab denn auch in derselben Einvernahme an, er habe mit diesen Fotos gar nichts (auch kein Zur-Rede-Stellen) gemacht, sie auch nicht an D. geschickt (act. a.a.O.). Schliesslich kann auch der Version des Beschuldigten, wonach dieser überhaupt erst im März 2021 etwas von den Machenschaften von D. geahnt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), mit Blick auf die oben dargestellten Beweismittel (Chatnachrichten ab dem 23. Januar 2021, Bankbelege von H. ab dem 26. November 2020 sowie Aussagen von D. ), in keiner Weise gefolgt werden, sondern es ist von einem weitaus früheren Zeitpunkt der Involvierung des Beschuldigten, und zwar nicht nur im Sinne eines Mitwissens, sondern auch eines aktiven Vorantreibens der deliktischen Tätigkeit, und zwar spätestens ab Januar 2021, auszugehen. Allein die Tatsache, dass beim Beschuldigten selbst kein plötzlich gesteigerter bzw. luxuriöser Lebensstil festgestellt werden konnte, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Insgesamt sind somit die Behauptung des Beschuldigten, er sei nicht mehr als ein blosser Mitbewohner von D. gewesen und das pauschale Bestreiten des Beschuldigten, er habe D. nicht unter Druck gesetzt, mit dessen Machenschaften nichts zu tun gehabt, ja nicht einmal davon gewusst, angesichts der erdrückenden Beweislage klarerweise widerlegt. c) Nach Würdigung sämtlicher unter lit. b dargestellter Beweise und Indizien, d.h. ausgehend von der Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und D. ab dem 23. Januar 2021 als eigentlichem Hauptbeweismittel sowie unter Berücksichtigung der weiteren Kommunikation zwischen den Beiden bis zum April 2021 via WhatsApp, der beim Beschuldigten sichergestellten Bankunterlagen betreffend H. sowie der damit in Einklang zu bringenden glaubhaften Einlassungen von D. einerseits und der zu verwerfenden Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten andererseits, gelangt das Kantonsgericht ohne vernünftigen Zweifel zur Überzeugung, dass der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die Delikte zum Nachteil F. (Fall 76), G. (Fall 80) und H. (Fall 82) erstellt ist, wie dies im Ergebnis bereits die Vorinstanz (vgl. Erw. I.1.A.4 auf S. 23 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO) richtig festgestellt hat. Von den vorliegenden Beweisen ausgehend ist daher als nachgewiesen zu erachten, dass der Beschuldigte bereits im Dezember 2020, spätestens aber im Januar 2021 in die Machenschaften von D. involviert war, er zunehmend D. , welcher zu diesem Zeitpunkt geneigt war, die deliktische Tätigkeit wieder einzustellen, diesbezüglich unter Druck gesetzt hat – wobei er es in besonderem Mass auf eine Deliktsbeute aus den Bankkarten von H. abgesehen hat – und zudem insgesamt die Hälfte der Beute eingefordert hat, wobei er selbst zwei- bis dreimal beim Geldabheben dabei war. Mithin ist dem Beschuldigten eine Tatbeteiligung hinsichtlich der drei angeklagten Fälle nachzuweisen, wobei wie für das Strafgericht auch für das Kantonsgericht die Beweislage in Bezug auf den Fall 82 (zum Nachteil von H. ) erdrückend ist, von einer diesbezüglichen Tatbeteiligung ableitend sowie aufgrund der übrigen Beweise aber auch eine Tatbeteiligung in den Fällen 76 (zum Nachteil von F. ) und 80 (zum Nachteil von G. ) ohne vernünftige Zweifel erhellt. 1.4.2 Rechtliches 1.4.2.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend zunächst die Frage der Beteiligungsrolle des Beschuldigten beleuchtet und auf die Anforderungen an die Annahme von Mittäterschaft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre hingewiesen (vgl. Erw. I.1.B.1 auf S. 23 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). a) Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2, unter Hinweis auf 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei ist massgebend, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 135 IV 155, 133 IV 76 E. 2.7; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Vor Art. 24 N 8). Mittäterschaft setzt somit eine funktionale (Mit-)Tatherrschaft voraus und ist jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (vgl. Stefan Trechsel / Christopher Geth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., vor Art. 24 N 11, m.w.H.) Für den gemeinsamen, konkludenten Tatentschluss ist indessen nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Ebenfalls ist nicht notwendig, dass jeder Mittäter bei der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 120 IV 265 E. 2c; BGer 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6, unter Hinweis auf BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, unter Hinweis auf BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen). Für die Annahme von Mittäterschaft ist ebenso wenig erforderlich, dass alle Täter denselben Tatbestand erfüllen (vgl. Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 12, unter Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichts). Die Tat braucht auch nicht im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt worden zu sein. Es reicht, dass der Täter in gemeinsamer Verantwortung mit den Haupttätern agiert hat (vgl. Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 13, m.w.H.). Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2, unter Hinweis auf BGE 126 IV 84 E. 2c/aa, 125 IV 134 E. 3a, 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5). Selbst Abweichungen vom geplanten Geschehen können als noch vom Tatplan abgedeckt erachtet werden, soweit mit ihnen bei der Tatausführung zu rechnen war ( Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 13a, m.w.H.). Indiz für Mittäterschaft ist nicht zuletzt das Interesse an der Tat, insb. die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (vgl. Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 15, m.w.H.). b) Im vorliegenden Fall mag das Innenverhältnis zwischen D. und dem Beschuldigten zwar nicht bis ins letzte Detail bekannt sein und auch die jeweiligen Tathandlungen erfolgten wohl nicht koordiniert nach einer konkreten Planung jeder Einzelheit. Dennoch ist ein mittäterschaftliches Zusammenwirken der Beiden klarerweise anzunehmen. Denn das Beweisergebnis, welches sich insbesondere auf die Chat-Konversation zwischen dem Beschuldigten und D. sowie auf die glaubhaften Depositionen von D. stützt, zeigt auf, dass D. zunächst als Einzeltäter gehandelt hat. Im Januar 2021 kam ihm offenbar sein Portemonnaie mit der gestohlenen Bankkarte von H. im Asylheim abhanden und der Beschuldigte "half" ihm, dieses wieder erhältlich zu machen, wobei er im Gegenzug seinen Anteil an der Beute aus den unrechtmässigen Geldbezügen verlangte (vgl. act. 4341/7569). Aus den WhatsApp-Chats geht klar hervor, dass der Beschuldigte spätestens ab Januar 2021 vom unrechtmässigen Einsatz der Bankkarten durch D. wusste (vgl. act. 4355 ff., 4361 ff., 4421, 4427). Bereits zu diesem Zeitpunkt, mithin einige Tage bzw. Wochen vor den angeklagten Tathandlungen gemäss den Fällen 76, 80 und 82, tauschten sich somit der Beschuldigte und D. intensiv über den Einsatz von Bankkarten aus, was auf einen zumindest groben Tatplan und ein anschliessend planmässiges Vorgehen schliessen lässt. Somit ist als erstellt zu erachten, dass sich der Beschuldigte zwischen Ende Januar und Ende Februar 2021 den – bereits bestehenden Tatentschluss – von D. zu eigen gemacht hat und ab diesem Zeitpunkt in Verfolgung des nunmehr gemeinsamen Tatplans als Mittäter von D. aktiv war. Das Beweisergebnis zeigt auch ein forderndes und herrisches Auftreten des Beschuldigten gegenüber D. . Dieser war zum fraglichen Zeitpunkt bereits wieder geneigt, seine deliktische Tätigkeit einzustellen. Indem der Beschuldigte jedoch wissentlich und willentlich D. immer wieder darin bestärkt resp. geradezu gedrängt hat, weiter auf intensivierte Weise unrechtmässig Geld abzuheben und die Karten unrechtmässig einzusetzen, wurde der von D. einmal gefasste Wille zur Verfolgung des Tatplans aufrechterhalten. Dadurch kam dem Beschuldigten eine massgebende Rolle beim Tatentschluss zu. Richtig hält die Vorinstanz (vgl. Erw. I.1.B auf S. 23 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO) fest, dass der Beschuldigte damit zumindest als gleichberechtigter Partner von D. einzustufen ist, wobei angesichts des in den aktenkundigen Chat-Nachrichten verschriftlichten Steuerns und Antreibens eine eigentliche Chef-Funktion des Beschuldigten im Sinne einer treibenden Kraft auszumachen ist. Es ist mit Blick auf die Aktenlage davon auszugehen, dass sowohl D. als auch der Beschuldigte physisch über die fraglichen Bankkarten der Geschädigten wie auch über die nötigen Informationen zu deren Einsatz (insb. PIN-Codes) verfügten, so dass grundsätzlich beide in der Lage waren, unrechtmässige Bezüge zu tätigen. Dass sich der Beschuldigte selbst dennoch, meist mit dem Erteilen von Anweisungen, eher im Hintergrund hielt und vorwiegend D. die Bankkarten einsetzte, ändert aber – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – nichts an dessen massgebender Tatbeteiligung, hat er doch damit – neben der bereits erwähnten entscheidenden Mitwirkung bei der Entschliessung im Sinne einer Aufrechterhaltung des einmal von D. gefassten, nunmehr gemeinsamen Tatplanes – insofern arbeitsteilig an der Tatbestandsverwirklichung mitgewirkt, als ihm auch aufgrund seiner Instruktionen eine funktionale Mit-Tatherrschaft im Sinne einer Mittäterschaft zukam. Dem verschriftlichten grossen Interesse an den Taten und dem darauffolgenden Ergebnis entsprechend gehörte zum gemeinsamen Tatplan von D. und dem Beschuldigten, jeweils in den Fällen 76, 80 und 82 möglichst viel Geld abzuheben und einen hälftigen Anteil an der Beute zu erhalten, was denn auch umgesetzt worden ist. Demzufolge bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit D. in den drei angeklagten Fällen 76, 80 und 82 gehandelt hat; ihm sind mithin sämtliche auch seitens von D. allein begangenen Tathandlungen anzurechnen. 1.4.2.2 Zu prüfen sind die Tatbestände des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Verletzung des Schriftgeheimnisses. a) Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungsoder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Schliesslich erfüllt den Tatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 Abs. 1 StGB), wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. b) In casu hält die Vorinstanz (vgl. Erw. I.1.B auf S. 23 f. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO) zutreffend fest, dass die Tathandlungen des Beschuldigten in allen drei Anklagefällen und damit mehrfach ohne Weiteres jeweils den Tatbestand des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wie auch der Verletzung des Schriftgeheimnisses erfüllen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Zu ergänzen ist lediglich, dass hinsichtlich des letztgenannten Tatbestands die Prozessvoraussetzung bzw. Strafbarkeitsbedingung des erforderlichen Strafantrags (vgl. Stefan Trechsel / Christopher Geth , a.a.O., Vor Art. 30 N 4, m.w.H.) jeweils in allen drei Anklagefällen vorliegt (vgl. act. 2062, 2095 und 2113). 1.4.2.3 Schliesslich geht das Strafgericht in Erw. I.1.B auf S. 24 des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO) zu Recht auf die Konkurrenzsituation zwischen dem Tatbestand des Diebstahls und demjenigen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ein. a) Gemäss überwiegender Lehre wird zwischen Art. 139 StGB und Art. 147 StGB echte Konkurrenz angenommen. Demgegenüber geht Art. 147 StGB Art. 139 StGB vor, wenn über Datenmanipulation Sachwerte zugänglich gemacht werden (vgl. Stefan Trechsel / Dean Crameri , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 147 N 16). Das Bundesgericht wendet in seiner Rechtsprechung die Konkurrenzform der mitbestraften Vor-bzw. Nachtat nur zurückhaltend an (vgl. BGE 122 IV 211 E. 4; 119 IV 154 E. 4a/aa). Anwendung soll sie nur, aber immerhin dann finden, sofern aus dem Gesetz deutlich zu entnehmen sei, dass die für die Haupttat ausgefällte Strafe auch die Vor- bzw. Nachtat abgelten soll (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.1; 119 IV 154 E. 4a/aa). Wird eine Kreditkarte in der Absicht gestohlen, diese anschliessend missbräuchlich einzusetzen, so gilt Diebstahl als mitbestrafte Vortat des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Wenn hingegen dieser Umstand nicht absolut klar ist oder der Vorsatz diesbezüglich nicht von Anfang an gefasst wurde, so gilt Art. 147 StGB als mitbestrafte Nachtat von Art. 139 StGB (vgl. Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 147 N 45). Zurückhaltung bei der Annahme einer mitbestraften Vor- oder Nachtat und damit die Annahme von echter Konkurrenz ist freilich dann angebracht, wenn ein Täter mehrere Portemonnaies stiehlt, darin per Zufall Bankkarten samt PIN-Code vorfindet und jeweils den neuen Vorsatz fasst, durch Bargeldbezüge weitere Beträge zu erlangen (so die Konstellation im Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2021.69 vom 5. November 2021 E. 2.2), da mit einer Verurteilung allein wegen Diebstahls oder wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nicht das gesamte Unrecht abgegolten würde. b) Im vorliegenden Fall hat das Beweisergebnis, insbesondere die glaubhaften Aussagen von D. , zu Tage gefördert, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten und von D. von Anfang an auf das gezielte Finden und Gebrauchen von Bank- bzw. Postkarten gerichtet hat, wie dies auch die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Erw. I.1.B.2 auf S. 24 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO), und weshalb der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage klar im Vordergrund steht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach damit das Unrecht der Tat nicht abgegolten sei, weil die Täter im Zeitpunkt der Entwendung der Briefe nicht hätten wissen können, was sie genau in den Briefen finden würden und sie deshalb mit Sicherheit auch weitere Wertgegenstände behalten hätten (vgl. Erw. I.1.B.2 auf S. 24 des angefochtenen Urteils), geht hingegen das Kantonsgericht davon aus, dass die Entwendungen der Bankkarten und PIN-Codes, welche ohnehin von bloss geringem Wert sind, aus den Briefkästen der Geschädigten vom Tatentschluss her lediglich Mittel zum Zweck gebildet haben. Es ist erstellt, dass sich die seitens des Beschuldigten und von D. angestrebte Bereicherung überaus klar allein auf Geld- und Warenbezüge durch den Einsatz der entwendeten Bankkarten und nicht auch auf andere Vermögenswerte bezogen hat, welche sich allenfalls in den Brief- oder Milchkästen der Geschädigten befunden haben. Dem Beschuldigten und D. kann mithin nicht nachgewiesen werden, dass sie, hätten sie weitere Wertgegenstände gefunden, diese mit Sicherheit ebenfalls behalten hätten. Nicht zuletzt zeigt auch eine Prüfung des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts, dass konkret in den Fällen 76, 80 und 82 ausschliesslich von Bank- und Postkarten, nicht aber zusätzlich von Postpäckchen oder anderen Wertgegenständen in der Briefpost oder in den Milchkästen die Rede ist, weshalb sich bereits in Beachtung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO) eine gerichtliche Beurteilung wegen Diebstahls verbieten würde. Aus den genannten Gründen ist daher abweichend zur Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation eine unechte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des betrügerischen Missbrauchs eine Datenverarbeitungsanlage und des Diebstahls anzunehmen, da hinsichtlich der Wegnahme der Briefe samt Inhalt zwar ein Diebstahl vorliegt, dieser aber als bloss mitbestrafte Vortat zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage einzustufen ist. Mit der Verurteilung allein gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StGB gilt das vom Beschuldigten begangene Unrecht als bereits abgegolten, weshalb abweichend zum strafgerichtlichen Urteil angesichts der Tatmehrheit (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3) ein Freispruch von der Anklage des mehrfachen Diebstahls zu ergehen hat. 1.4.2.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit gemäss Anklageziffer 1 in den Fällen 76, 80 und 82 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldig zu sprechen, währenddem er – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil und daher insofern in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – von der Anklage des mehrfachen Diebstahls freizusprechen ist. 2. Mehrfache Hehlerei (Anklageziffer 14) 2.1 Des Weiteren wurde dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft zur Last gelegt: "Ab Ende Januar respektive Anfang Februar 2021 wusste A. von der deliktischen Tätigkeit von D. , der mit ihm ein Zimmer in der Asylunterkunft an der T. Strasse 27 in E. bewohnte. D. brachte das durch seine Brief- und Paketdiebstähle und seine Fahrzeugaufbrüche erlangte Deliktsgut jeweils zurück in die Asylunterkunft und lagerte es in dem von D. und A. gemeinsam bewohnten Zimmer. Ausserdem brachte D. Vermögenswerte, Kleidung und Lebensmittel sowie Zigaretten, die er mit den gestohlenen Bankkarten unrechtmässig erwarb, ebenfalls zurück ins Asylheim. An diesem Deliktsgut bediente sich A. ab Ende Januar respektive Anfang Februar 2021 bis zu seiner Verhaftung am 29. April 2021 regelmässig und erwarb dadurch die gestohlenen Vermögenswerte, im Wissen um ihre illegale Herkunft und in der Absicht, sich daran unrechtmässig zu bereichern. Eventualiter liess sich A. aus diesem Deliktsgut im Zeitraum von Ende Januar respektive Anfang Februar 2021 bis zu seiner Verhaftung am 29. April 2021 ein gestohlenes Parfum von D. schenken und erlangte insbesondere eine Sporttasche, eine Sonnenbrille, Kopfhörer, ein Geldkässeli mit einem unbestimmten Geldbetrag sowie einen U. E-Scooter aus den von D. gestohlenen Sachen respektive Vermögenswerten, im Wissen um ihre deliktische Herkunft und in der Absicht, sich daran unrechtmässig zu bereichern." 2.2.1 Das Strafgericht erachtete in tatsächlicher Hinsicht insbesondere gestützt auf die Angaben des Beschuldigten selbst als erstellt, dass dieser zumindest eine Brille und einen Kopfhörer von D. übernommen habe. Es sei zwar die Übernahme weiterer gestohlener Gegenstände zu vermuten; nachgewiesen werden könne dies dem Beschuldigten indes nicht. Überdies erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte zumindest mit einer deliktischen Quelle der Brille und des Kopfhörers gerechnet habe (vgl. Erw. I.14.A auf S. 36 f. des angefochtenen Urteils). 2.2.2 In rechtlicher Hinsicht war für das Strafgericht angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte einen gestohlenen Kopfhörer gekauft und sich eine gestohlene Brille habe schenken lassen, jeweils der objektive Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB erfüllt. Des Weiteren habe der Beschuldigte aufgrund der Umstände damit gerechnet, dass diese beiden Gegenstände gestohlen sein könnten, weshalb auch der subjektive Tatbestand der Hehlerei gegeben sei. Da sich der Beschuldigte keine Gedanken zum Wert von Brille und Kopfhörer gemacht habe, falle eine Privilegierung gemäss Art. 172 ter StGB (geringfügige Vermögensdelikte) ausser Betracht. Folglich sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Hehlerei schuldig (vgl. Erw. I.14.B auf S. 37 des angefochtenen Urteils). 2.3.1 Der Beschuldigte hingegen schliesst in seiner Berufungserklärung vom 16. Mai 2023 auf Freispruch von der mehrfachen Hehlerei. In ihrem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht vertritt die amtliche Verteidigerin ähnlich wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 24. Januar 2023, S. 2, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag) die Auffassung, es lägen keine objektiven Beweise vor. Der Beschuldigte habe weder von der deliktischen Herkunft der Gegenstände gewusst noch sich unrechtmässig bereichern wollen. Dies stelle eine reine Mutmassung dar. Er habe lediglich etwas geahnt, sei den Erklärungen von D. , wie dieser zu Geld gekommen sei, aber nicht weiter nachgegangen. Abgesehen davon habe sich der Beschuldigte die Sonnenbrille nicht von D. schenken lassen, sondern diese lediglich vorübergehend genutzt. Gleiches gelte betreffend die Kopfhörer, welche laut D. vom Beschuldigten nicht gekauft, sondern "genommen" worden seien. Angesichts dessen sei bereits der objektive Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt. Sollte in Bezug auf die Kopfhörer dennoch von einem Kauf ausgegangen werden, so habe der Beschuldigte darüber gar nie eine eigene tatsächliche Verfügungsmacht gehabt, da sich die Kopfhörer stets im gemeinsam bewohnten Zimmer befunden hätten. Auch aus diesem Grund sei der Tatbestand der Hehlerei gar nicht gegeben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 10 f.). 2.3.2 Die Staatsanwaltschaft wiederum spricht sich vor Kantonsgericht für eine Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs aus. Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten selbst in der Voruntersuchung, die Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung sowie die WhatsApp-Chats mit D. sei der Sachverhalt gemäss Eventualanklage rechtsgenügend erstellt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 4 f.). Auch in rechtlicher Hinsicht sei dem strafgerichtlichen Urteil zu folgen, insbesondere betreffend die Irrelevanz der Geringfügigkeit der angenommenen Gegenstände (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 5). 2.4.1 Tatsächliches 2.4.1.1. Hinsichtlich der vorliegenden Beweise und Indizien wird zunächst auf die Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten vor dem Strafgericht im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. I.14.A auf S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits in der Voruntersuchung angegeben hat, er habe irgendwann verstanden, was D. mache, wenn er die ganze Nacht weggewesen sei und danach mit vielen Sachen zurückkomme (vgl. Einvernahme vom 29. April 2021, act. 3629). Auch hat der Beschuldigte laut eigenen Aussagen die "Sachen" mit D. geteilt (vgl. Einvernahme vom 25. Mai 2021, act. 4107). Was die konkret auf dem Spiel stehenden Sonnenbrille und Kopfhörer betrifft, so geht aus dem polizeilichen Bericht vom 7. Mai 2021 (act. 3157, 3163), aus dem Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022 (act. 3097) wie auch aus den Empfangsbescheinigungen der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei vom 9. September 2021 (act. 3085) und 17. September 2021 (act. 3087) hervor, dass im gemeinsam vom Beschuldigten und D. bewohnten Zimmer in der Asylunterkunft aus dem Schrank des Beschuldigten eine Sonnenbrille der Marke V. sowie aus der auf einem Schreibtisch deponierten Sporttasche des Beschuldigten ein Kopfhörer der Marke W. sichergestellt werden konnten. Der Beschuldigte führte hierzu befragt in der Voruntersuchung aus, die Sonnenbrille der Marke V. gehöre ihm. Gleiches gelte betreffend den Kopfhörer der Marke W. , welchen er D. zwischen Oktober 2020 und Februar 2021 für Fr. 20.-- abgekauft habe (vgl. Einvernahme von 29. April 2021, act. 3645; Einvernahme vom 25. Mai 2021, act. 4109; Konfrontationseinvernahme mit D. vom 14. Juni 2021, act. 4337). Die Sonnenbrille von V. hingegen habe D. im März 2021 "gebracht", und der Beschuldigte habe diese "so im März" 2021 zu sich genommen (vgl. Einvernahme vom 25. Mai 2021, act. 4107). Vor den Schranken des Kantonsgerichts bestätigt der Beschuldigte, dass er die fraglichen Gegenstände im Zimmer gefunden habe. Er habe damals aber nichts von einem Diebstahl gewusst. Den Kopfhörer habe er für Fr. 20.-- gekauft und die Sonnenbrille "einfach genommen". Dabei sei er von einem Wert des Kopfhörers zwischen Fr. 20.-- und Fr. 30.-- ausgegangen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Der zum angeklagten Sachverhalt ebenfalls befragte D. gab demgegenüber leicht abweichend an, der Beschuldigte habe ihm den Kopfhörer nicht abgekauft, sondern einfach zu sich genommen (vgl. Einvernahme vom 20. Mai 2021, act. 3917 f.; Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 14. Juni 2021, act. 4333, 4337). Der Beschuldigte habe mithin teilweise ebenso vom Deliktsgut wie einem Kopfhörer und einer Sonnenbrille profitiert (vgl. Einvernahme vom 22. März 2022, act. 4793). Zudem belastete D. den Beschuldigten dahingehend, dass dieser vom Diebstahl der von ihm angenommenen Gegenstände gewusst habe, da D. ihm dies gesagt habe. Dies sei schon im Dezember 2020 gewesen (vgl. Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 14. Juni 2021, act. 4333). 2.4.1.2. Mit Blick auf die vorstehenden Beweismittel steht zunächst ausser Frage, dass es sich beim obgenannten Kopfhörer wie auch bei der Sonnenbrille um Gegenstände deliktischer Herkunft handelt und dass D. diese hernach in das gemeinsam mit dem Beschuldigten bewohnte Zimmer in der Asylunterkunft mitgebracht hat. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte diese beiden Gegenstände – in welcher Form auch immer – an sich genommen und damit zumindest vorübergehend Verfügungsmacht darüber gehabt hat. Der Beschuldigte bezeichnet denn auch die fraglichen Gegenstände als sein Eigentum. Auch wenn seitens des Beschuldigten nach wie vor bestritten, besteht darüber hinaus unter zusätzlicher Berücksichtigung des Beweisergebnisses in Anklageziffer 1 kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte von der Vortat in Bezug auf die Brille wie auch den Kopfhörer bestens im Bild war. Dies belegt die WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten und D. bereits ab Dezember 2020 augenscheinlich. Doch auch angesichts der Tatsache, dass D. als Bewohner im Asylheim keinerlei Erwerbstätigkeit nachging und daher nur über beschränkte finanzielle Mittel verfügte, musste sich beim Beschuldigten zumindest der Verdacht aufdrängen, dass die fraglichen Gegenstände nicht auf legale Art und Weise erlangt worden sein können, was der Beschuldigte denn auch nicht zuletzt selbst indirekt, im Sinne einer Vermutung, eingesteht. Grundsätzlich ist somit der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. 2.4.2 Rechtliches 2.4.2.1 Hinsichtlich des Tatbestands der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB im Allgemeinen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 37 (Erwägung I.14.B; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen. 2.4.2.2 Im hier zu beurteilenden Fall ist denn auch der Tatbestand der Hehlerei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt zu erachten. Allerdings kann in der vorliegenden Konstellation mit Blick auf die Beweislage (vgl. Erw. 2.4.1.1) – abweichend zur vorinstanzlichen Einschätzung – dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er sich zum Wert der Brille und des Kopfhörers keinerlei Gedanken gemacht hat bzw. dass sich sein Vorsatz auf einen Sachwert von jeweils über dem Grenzwert von Fr. 300.-- und damit nicht mehr auf geringfügige Vermögensdelikte i.S.v. Art. 172 ter StGB (vgl. Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 172ter N 2, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) bezogen hat. Angesichts dessen ist in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes davon auszugehen, dass der Beschuldigte von einem Sachwert der Brille wie auch des Kopfhörers von geringfügigem Wert ausging. Einen Wert von unter Fr. 300.-- nimmt denn auch selbst die Polizei in ihrem Rapport vom 30. Juni 2021 an, werden doch darin betreffend die Sonnenbrille V. die Preisspanne auf zwischen Fr. 80.-- und Fr. 100.-- sowie betreffend den Kopfhörer W. die Kosten auf ca. Fr. 80.-- eingeschätzt (vgl. act. 3371-3375). Aus dem geringfügigen Wert folgt, dass eine Strafverfolgung nur auf Antrag (Art. 30 ff. StGB) möglich ist. Da es sich bei der Sonnenbrille und beim Kopfhörer um sog. Hehlerware handelt, ist somit zu prüfen, ob in Bezug auf die Vortaten, d.h. Diebstahl bzw. betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, welche insofern ebenfalls als geringfügige Vermögensdelikte einzustufen sind, Strafanträge vorliegen (vgl. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Da in casu allerdings eine Zuordnung der Hehlerware zu einer konkreten Haupttat nicht möglich und damit auch das Vorliegen eines Strafantrags zu deren Strafverfolgung nicht prüfbar ist (vgl. zuletzt die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 f.), fällt mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzung bzw. der Strafbarkeitsbedingung eines Strafantrags (vgl. bereits Erw. 1.4.2.2.b) eine Verurteilung wegen mehrfacher Hehlerei ausser Betracht. In der Konsequenz kommt es somit in diesem Anklagepunkt zu einer Einstellung des Verfahrens. 2.4.3 Zusammenfassend ist somit – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil und daher insofern in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten – das wegen mehrfacher Hehlerei geführte Strafverfahren gemäss Anklageziffer 14 mangels Strafantrags einzustellen. 3. Strafzumessung 3.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses, unrechtmässiger Aneignung, Erschleichens einer Leistung, mehrfacher, teilweise versuchter Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Hehlerei sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 29. April 2021 bis zum 23. Juni 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, wobei für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen angedroht wurde (vgl. Erw. III.1 auf S. 38-40, Erw. III.3 auf S. 43-47 sowie Dispositiv-Ziffer 1.2.1 des angefochtenen Urteils). 3.2.1 Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 16. Mai 2023 einen Schuldspruch lediglich wegen unrechtmässiger Aneignung, Erschleichens einer Leistung, mehrfacher, teilweise versuchter Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln und demzufolge als Sanktion eine bedingte Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse von Fr. 100.--. In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht präzisiert die amtliche Verteidigerin wie bereits schon vor Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 24. Januar 2023, S. 2, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag), der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- zu verurteilen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 11-14). 3.2.2 Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ihrerseits schliesst in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht auf eine vollumfängliche Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 5 f.). 3.3.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Art. 82 Abs. 4 StPO, welcher Verweise auf das vorinstanzliche Urteil zulässt, ändert nichts daran (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Bei der Ausfällung der Strafe ist nach Massgabe der Parteianträge einschränkend das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. bereits Erw. II.2 vorstehend). 3.3.2.1 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.3.2.2 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt dabei im weiten Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). 3.3.2.3 Sodann gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 3.3.2.4 Schliesslich sieht Art. 106 StGB für die Busse vor, dass deren Höchstbetrag grundsätzlich 10'000 Franken beträgt (Abs. 1). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich Einkommen und Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf und Erwerb sowie Alter und Gesundheit des Beschuldigten. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel in Art. 47 StGB abgewichen, sondernd diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 458, unter Hinweis auf BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a). 3.3.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese sog. Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straferhöhend aus (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3.5.4). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessenspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). 3.3.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Durch die Bildung einer Zusatzstrafe ist das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet. Der Beschuldigte soll damit trotz Aufteilung in mehrere Verfahren gegenüber einem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt werden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 521, unter Hinweis auf BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Im Übrigen sind die Grundsätze der Gesamtstrafe zu beachten; eine Zusatzstrafe ist mithin nur bei gleichartigen Strafen möglich (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 523, unter Hinweis auf BGE 137 IV 57 E. 4.3). Das Gericht, welches die Zusatzstrafe bestimmt, ist an das Ersturteil gebunden (sog. Unabänderlichkeit der Vorstrafe, vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.1). Das Ermessen beschränkt sich auf die Asperation zwischen der rechtskräftigen Grundstrafe und der Strafe für die noch nicht beurteilten Taten ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 527, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Dabei ist die Zusatzstrafe die infolge der Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Für deren Bemessung ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 528 und 541, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.3.5 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände präsentiert sich die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten wie folgt: 3.3.5.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte in drei Fällen (Anklageziffer 1) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, in drei Fällen (Anklageziffer 1) der Verletzung des Schriftgeheimnisses, mehrfach (Anklageziffer 7) der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach (Anklageziffer 7) des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln, in einem Fall (Anklageziffer 8) der unrechtmässigen Aneignung, in einem Fall (Anklageziffer 8) des Erschleichens einer Leistung sowie in drei Fällen (Anklageziffer 8) der teilweise versuchten Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht. Demgegenüber ist – entgegen der Vorinstanz (vgl. Erw. III.3.3 auf S. 44 des angefochtenen Urteils) – die mehrfache Hehlerei nicht mehr in die Strafzumessung einzubeziehen. 3.3.5.2 Hierbei stellt mit Blick auf die jeweiligen Strafarten und abstrakten Strafrahmen der Verbrechenstatbestand (i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), welcher als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, im Vergleich zu den Vergehenstatbeständen (i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB) der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB), des Erschleichens einer Leistung (Art. 150 StGB), der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), welche allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden, und erst recht im Vergleich zu den Übertretungstatbeständen (i.S.v. Art. 103 StGB) der Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) und des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19 bis Ziff. 1 BetmG), welche lediglich mit Busse geahndet werden und auf welche die Bestimmungen zu den Verbrechen und Vergehen nur bedingt anwendbar sind (vgl. Art. 104 StGB), das schwerwiegendste Delikt dar. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen der jeweiligen Strafrahmen gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafen sind demnach innerhalb der ordentlichen Rahmen festzusetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die mehrfache Fälschung von Ausweisen teilweise im Versuchsstadium stehen geblieben ist, was als Strafmilderungsgrund gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden kann. Es ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nachfolgend grundsätzlich vom schwersten Delikt bzw. von den schwersten Delikten ausgehend eine Einsatzstrafe zu bilden, welche hernach aufgrund der weiteren Tatbestände zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist, sollte für jede dieser Straftaten dieselbe Sanktionsart (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) gewählt werden. Da somit für den Grossteil der vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist für die Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten. Laut dieser Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StPO dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Vorliegend weist der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug die nachstehenden Vorstrafen auf: Am 16. Oktober 2017 wurde er durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Beschimpfung und sexueller Belästigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, am 25. September 2018 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- und schliesslich am 6. Mai 2021 durch das Appellationsgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Freiheitsberaubung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung zur einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--verurteilt, wobei grundsätzlich nur die beiden zeitlich vor den hier zu beurteilenden Taten liegenden Urteile für die Frage der konkreten Strafart berücksichtigt werden dürfen. Angesichts dieser beiden zwar nicht einschlägigen, aber dennoch nicht unerheblichen Vorstrafen gilt der Beschuldigte insofern als Wiederholungstäter, der als unbelehrbar einzustufen ist und gezeigt hat, dass blosse Geldstrafen wirkungslos geblieben sind. Dieses Bild wird verstärkt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte teilweise selbst bei laufender Probezeit aus früheren Urteilen bzw. während bereits laufender Strafuntersuchungen (das an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergezogene Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt wurde dem Beschuldigten am 15. August 2019 eröffnet) unentwegt fortan straffällig geworden ist. Aus spezialpräventiven Gründen, d.h. zum wirksamen Abhalten des Beschuldigten von weiterer Delinquenz, sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des jeweiligen bis zu an der Grenze zu mittelschwer einzustufenden Verschuldens (vgl. dazu Erw. 3.3.5.4 und 3.3.5.5) erscheint für die obgenannten Verbrechen und Vergehen nur eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe als gebotene und damit richtige Sanktionsart (so im Ergebnis auch die Vorinstanz in Erw. III.3.3 auf S. 44 des angefochtenen Urteils). Schliesslich verbleibt das Aussprechen einer Busse für die blossen, ebenfalls obgenannten Übertretungstatbestände. 3.3.5.3 In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Delikte, für welche mit vorliegendem Urteil eine Strafe auszusprechen ist, mit einem Tatzeitpunkt zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 29. April 2021 zeitlich zwar nach den obgenannten Vorstrafen des Beschuldigten vom 16. Oktober 2017 und 25. September 2018, aber vor dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021, liegen, weshalb – je nach Sanktionsart – eine retrospektive Konkurrenz (vgl. Erw. 3.3.4) besteht und folglich in casu eine Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 auszusprechen ist. 3.3.5.4 Bei den hier zu beurteilenden Delikten stellt – wie bereits erwähnt – der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Anklageziffer 1) bereits aufgrund des abstrakten Strafrahmens die gravierendste Straftat dar. Innerhalb der drei dem Beschuldigten diesbezüglich zur Last zu legenden Fällen 76, 80 und 82 erscheint der Fall 82 zum Nachteil von H. angesichts des höchsten Deliktsbetrages von knapp Fr. 20'000.-- als die schwerwiegendste Tat, weshalb von diesem Delikt ausgehend die Einsatzstrafe zu bestimmen ist (so zutreffend auch das Strafgericht in Erw. III.3.1 auf S. 43 des angefochtenen Urteils). Davon ausgehend sind zunächst die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Hierbei ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. III.3.2 auf S. 43 f. des angefochtenen Urteils) zu Lasten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass dieser innerhalb von ca. 2 Wochen einen Betrag von beinahe Fr. 20'000.-- zum Nachteil von H. widerrechtlich bezogen hat, was als beträchtlicher Deliktsbetrag einzustufen ist. Der Beschuldigte und dessen Mittäter D. bezogen an gewissen Tagen gleich mehrere Tausend Franken, was insgesamt zu einer Halbierung des Kontos des Geschädigten führte. Besonders negativ zu veranschlagen ist, dass es der Beschuldigte und sein Mittäter nicht dabei beliessen, zum Nachteil des Geschädigten Geld bzw. Waren mit dessen Bankkarte zu beziehen; sie bestellten (nach jeweiligem Einzug der Karte durch den Bankomaten) gar zweimal eine neue Bankkarte nach, um ihre diesbezügliche deliktische Tätigkeit fortzusetzen, was als besonders dreistes Vorgehen zu bezeichnen ist. In Würdigung aller Umstände, wozu auch ein Vergleich zu anderen möglichen Begehungsformen von betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gehört, ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht anzusiedeln, wofür sich eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtfertigt. Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Im Rahmen derselben ist vorliegend von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen, was noch als tatbestandsimmanent und folglich neutral zu bewerten ist. Mit Blick auf das sog. Doppelverwertungsverbot darf sich dieser Umstand somit nicht zusätzlich im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend auswirken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 86, 91, unter Hinweis auf BGE 142 IV 14 E. 5.4, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Demgegenüber ist dem Beschuldigten eine hohe kriminelle Energie anzulasten, wie der von diesem betriebene, nicht unerhebliche Aufwand und dessen gezieltes Vorgehen zeigen. Der Beschuldigte handelte zudem in der Rolle eines Mittäters als treibende Kraft, wobei er D. teilweise stark unter Druck setzte (vgl. bereits Erw. 1.4.1.2, 1.4.2.1. lit. b). Schliesslich war die Delinquenz durch ausschliesslich finanzielle Interessen motiviert, ohne dass eine eigentliche materielle Notlage vorlag. In Berücksichtigung dieser sowie aller übrigen subjektiven Tatkomponenten wird das oben festgestellte, nicht mehr leichte Verschulden nicht beeinflusst. Im Lichte sämtlicher Tatkomponenten ist das Tatverschulden somit insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Angesichts dessen sowie in Beachtung des Strafrahmens von Art. 147 Abs. 1 StGB setzt das Kantonsgericht in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für diese Straftat im Einklang mit dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. III.3.2 des angefochtenen Urteils auf S. 44) auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten fest. 3.3.5.5 Für die weiteren mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte, den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in den Fällen 76 und 80 (Anklageziffer 1), die mehrfache, teilweise versuchte Fälschung von Ausweisen (Anklageziffer 8), die Erschleichung einer Leistung (Anklageziffer 8), die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 7) und die unrechtmässige Aneignung (Anklageziffer 8), sind hypothetische Einzelstrafen festzulegen. Zufolge Gleichartigkeit mit der oben festgelegten Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe sind diese Einzelstrafen nicht zur Einsatzstrafe zu addieren, sondern diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, d.h. es hat eine Asperation der Einsatzstrafe zu erfolgen (so zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. III.3.1 auf S. 43 des angefochtenen Urteils). Hierbei ist zunächst in Bezug auf den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Fall 76 zum Nachteil von F. betreffend die objektiven und subjektiven Tatkomponenten im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. III.3.2 auf S. 44 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass der Deliktsbetrag von knapp Fr. 8'000.-- in einem Zeitraum von lediglich 1 Woche erzielt worden ist, wobei der Beschuldigte im Verhältnis zu D. wiederum zumindest ebenbürtig auftrat. In Berücksichtigung anderer Fälle von betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, insbesondere dem weitaus höheren begangen Unrecht im Fall 82, kann das Verschulden als noch leicht eingestuft werden, weshalb mit Blick auf den Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, wozu auch die Tatsache gehört, dass die Delikte in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang begangen worden sind, erfolgt eine Erhöhung um 4 Monate. Betreffend den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von G. (Fall 80) sind ein erbeuteter Deliktsbetrag von ca. Fr. 3'300.-- sowie wiederum eine mittäterschaftliche Begehungsweise zu berücksichtigen, weshalb das Verschulden im Vergleich zu anderen Fällen dieser Art als eher leicht einzustufen ist und sich angesichts des Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, asperiert auf 2 Monate, rechtfertigt. Auch die übrigen Delikte fallen mit Blick auf die schwerste Straftat des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, insbesondere im Fall 82, nur geringfügig ins Gewicht. Das Kantonsgericht folgt, nicht zuletzt unter Zugrundelegung der jeweiligen Strafrahmen, der vorinstanzlichen Wertung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens in Bezug auf die mehrfache, teilweise versuchte Fälschung von Ausweisen als leicht, hat doch der Beschuldigte in drei Fällen einen fremden Führerausweis im öffentlichen Verkehr verwendet und damit einen bloss geringfügigen Vorteil beabsichtigt, wobei es überdies in einem Fall bei einem Versuch geblieben ist. Wie die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten vor den Schranken der zweiten Instanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 11 f.) zutreffend geltend macht, ist der Beschuldigte nicht gezielt und planmässig vorgegangen, sondern hat eher unüberlegt und spontan agiert. Allerdings vermag den Beschuldigten dabei nicht zu entlasten, dass er als Sans-Papier über keinerlei Identifikationsmöglichkeit verfügt haben soll. Eine Einzelstrafe von 1 Monat, asperiert auf ½ Monat, erscheint daher als angemessen (vgl. Erw. III.3.4 auf S. 45 des angefochtenen Urteils). Gleiches gilt betreffend das Erschleichen einer Leistung mit einer einmaligen Fahrt im öffentlichen Nahverkehr, welche verschuldensmässig als sehr leicht einzustufen ist und wofür eine Freiheitsstrafe von ½ Monat, asperiert auf ¼ Monat, angebracht ist (vgl. Erw. III.3.5 auf S. 45 des angefochtenen Urteils). Ebenso trifft dies auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Abgabe einer geringfügigen Menge von Marihuana und damit einhergehend eine leichtgradige Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu, weshalb diesbezüglich das Tatverschulden als leicht einzustufen ist und eine Freiheitsstrafe von 1 Monat, asperiert auf ½ Monat, angemessen erscheint (vgl. Erw. III.3.5 auf S. 45 des angefochtenen Urteils). Diesbezüglich kann sich der Beschuldigte gerade nicht darauf berufen, von der Strafbarkeit der blossen Abgabe von Marihuana nicht gewusst zu haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 12 f.). Die strengen Voraussetzungen eines sog. Verbotsirrtums i.S.v. Art. 21 StGB sind in casu klarerweise nicht erfüllt. Schliesslich ist auch in Bezug auf die unrechtmässige Aneignung eines fremden Führerausweises angesichts der sich dem Beschuldigten bietenden "günstigen Gelegenheit" die Verwirklichung eines gar sehr leichten Tatverschuldens festzustellen, weshalb sich hierfür eine Freiheitsstrafe von einem ½ Monat, asperiert auf ¼ Monat, rechtfertigt (vgl. Erw. III.3.7 auf S. 45 des angefochtenen Urteils). Das Kantonsgericht gelangt demnach in Berücksichtigung der weiteren Delikte aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Strafe von 15 ½ Monaten Freiheitsstrafe. 3.3.5.6 Es ist in einem letzten Schritt eine Anpassung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Das Kantonsgericht folgt grundsätzlich den Erwägungen des Strafgerichts in Erw. III.3.9 auf S. 45 f des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). a) So ist zunächst in Bezug auf das Vorleben auf die Darstellung auf S. 45 in Erw. III.3.9 (Art. 82 Abs. 4 StPO) des angefochtenen Urteils, die Angaben des Beschuldigten zur Person vor dem Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 23. Januar 2023, act. S 447 ff.) wie auch in der Voruntersuchung (vgl. Einvernahme zur Person vom 23. Juni 2021, act. 489) zu verweisen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt der Beschuldigte seine diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.). Das Kantonsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Kindheit und Jugend des Beschuldigten in seinem Heimatland Afghanistan als sicherlich schwierig zu bezeichnen ist und dementsprechend dieser Faktor auch ein dreiviertel Jahr später (als zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils) grundsätzlich mit einem Abzug von 1 Monat von der Strafe zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Dem Beschuldigten ist somit eine sog. schwierige Jugend zugute zu halten, welche per se geeignet war, sich negativ auf die Entwicklung des jungen Erwachsenen auszuwirken und seine heutige Situation zu begünstigen. An den diesbezüglichen Kausalzusammenhang sind keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal dem Gericht das nötige Fachwissen fehlt. Da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aber bereits 22 bzw. 23 Jahre alt war und damit zeitlich nicht mehr sehr nahe an seiner belastenden Jugendzeit stand, können sich diese Verhältnisse in casu nicht stark strafmindernd auswirken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 385). Die Rüge des Beschuldigten, dass die Vorinstanz das Vorleben des Beschuldigten nicht habe als neutral würdigen dürfen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 13), kann daher nicht gehört werden. Sehr zulasten des Beschuldigten sind demgegenüber dessen beide, wenn auch nicht einschlägigen Vorstrafen zu werten (vgl. den bereits in Erw. 3.3.5.2 zitierten Strafregisterauszug). Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und uneinsichtig. Aus der neuen Delinquenz darf auf eine Gleichgültigkeit oder gar Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden. Denn die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 320, unter Hinweis auf BGE 105 IV 225 E. 2; BGer 6B_1053/2016, 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Hierbei wirken sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen, da sie eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit indizieren ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 322 f., unter Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3). In casu hält das Strafgericht (vgl. Erw. III.3.9 auf S. 45 des angefochtenen Urteils) richtig fest, dass der Beschuldigte mehrere, allerdings nicht einschlägige Vorstrafen aufweist. Diese liegen überdies mit zwei resp. drei Jahren nicht weit von den hier zu beurteilenden Straftaten zurück. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich daher, hierfür die Strafe um 1 Monat zu erhöhen. Die Rüge des Beschuldigten, dass die früheren Vorfälle nichts mit den neuen Straftaten zu tun hätten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 13), erscheint angesichts der bereits erfolgten Berücksichtigung dieser Tatsache als unzutreffend. b) Was die aktuellen persönlichen Verhältnisse betrifft, so führt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, er lebe derzeit von der Nothilfe, wobei ihn seine Schwester und sein Schwager zusätzlich unterstützten. Betäubungsmittel konsumiere der Beschuldigte aktuell nicht mehr; zumindest versuche er dies. Für seine Zukunft plane er zu arbeiten oder eine Ausbildung zu absolvieren. Er wolle wieder einen Aufenthaltstitel für die Schweiz haben, da er in seiner Heimat keine Perspektive habe. Gesundheitlich gehe es dem Beschuldigten nicht so gut, da er unter Tinnitus leide (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.). Insgesamt sind diese Verhältnisse neutral zu würdigen, wie dies im Ergebnis auch die Vorinstanz getan hat (vgl. Erw. III.3.9 auf S. 45 f. des angefochtenen Urteils). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, sei dies unter Berücksichtigung seines Gesundheits-zustands oder seiner beruflichen, familiären und sozialen Einbettung, ist darüber hinaus nicht festzustellen. Wenn Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). In der vorliegenden Konstellation liegen keine derartigen speziellen Verhältnisse vor, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Anforderungen an die Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit genügen würden. c) Schliesslich ist in Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu konstatieren, dass sich dieser bis vor Kantonsgericht lediglich in Bezug auf einige wenige, nebensächliche Anklagepunkte geständig zeigt, währenddem er betreffend den Hauptanklagepunkt des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses bis zuletzt darauf beharrt, unschuldig zu sein. Ein Beschuldigter darf schweigen. Er muss sich im Strafverfahren nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Insofern ist das Aussageverhalten des Beschuldigten somit nicht zu dessen Lasten zu werten (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 317). Andererseits ist gleichwohl festzuhalten, dass dem Beschuldigten auch keine eigentliche Geständigkeit, Reue und Kooperationsbereitschaft positiv anzurechnen sind (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Vielmehr verortet der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht die Schuld bzw. den Grund für die Delinquenz nicht bei sich selbst, sondern bei anderen Personen bzw. den jeweiligen ungünstigen Umständen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f.), was von mangelnder Einsicht zeugt. Insgesamt betrachtet bleibt aber das Nachtatverhalten ohne Auswirkung auf das Verschulden. d) Im Ergebnis rechtfertigen die festgestellten Täterkomponenten, welche mit Blick auf die mehrfachen Vorstrafen leicht zu Lasten, demgegenüber aufgrund der schwierigen Jugend leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, insgesamt keine Veränderung der oben als tatangemessen festgesetzten Strafe (so im Ergebnis auch das Strafgericht in Erw. III.9 auf S. 46 des angefochtenen Urteils), welche allerdings im kantongerichtlichen Urteil zu einer (hypothetischen) tat- und täterangemessenen Freiheitsstrafe von 15 ½ Monaten (anstatt 17 Monaten gemäss Vorinstanz, wobei rechnerisch betrachtet eine Freiheitsstrafe von 16 ½ Monate hätte resultieren müssen) führt. 3.3.5.7 Wie bereits in Erw. 3.3.5.3 festgehalten, ist die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte angesichts der retrospektiven Konkurrenz zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 als Zusatzstrafe auszusprechen. Dem in Erw. 3.3.4 dargestellten Vorgehen bei der Bildung einer Zusatzstrafe folgend ist mit Blick auf die abstrakten Strafdrohungen für die Delikte gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 einerseits und diejenigen für die Delikte gemäss dem heutigen Urteil andererseits festzustellen, dass sowohl die Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB als auch der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden. Folglich ist – so zutreffend die Vorinstanz (vgl. Erw. III.3.10 auf S. 46 des angefochtenen Urteils) – auf die im konkreten Fall höchste Strafe abzustellen (vgl. Jürg - Beat Ackermann , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 49 N 116). Nachdem in casu die Einsatzstrafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auf 8 Monate festgesetzt worden ist (vgl. vorstehend Erw. 3.3.5.4), währenddem in der Grundstrafe vom 6. Mai 2021 die Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung mit 6 Monaten veranschlagt worden ist (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021, Erw. III.1.5 auf S. 27, act. 475), liegt den neu zu beurteilenden Delikten die schwerste Straftat zugrunde. Folglich ist zur Bestimmung der hypothetischen Grundstrafe und davon ausgehend der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB die für die neuen Taten festgelegte Strafe um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe für die alten Delikte zu erhöhen. Es ist demgemäss die in Erw. 3.3.5.6 lit. d festgesetzte vorläufige Gesamtstrafe von 15 ½ Monaten für die neuen Delikte wegen der Grundstrafe (Vorstrafe) angemessen zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der teilweise gleichen Delikte (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) und damit gleichen betroffenen Rechtsgüter im alten wie auch im neuen Urteil erscheint eine hypothetische Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe, wären die alten und die neuen Straftaten zusammen beurteilt worden, als angemessen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe wird schliesslich – angesichts der Unabänderlichkeit von Vorstrafen – die rechtskräftige Grundstrafe in ihrer vollen Länge, d.h. insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe, abgezogen, woraus eine Zusatzstrafe in der Höhe von 11 Monaten Freiheitsstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte resultiert. 3.3.5.8 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. Erw. III.3.11 auf S. 47 des angefochtenen Urteils), ist für den Anwendungsbereich von Art. 42 StGB (bedingte Strafen) bzw. Art. 43 StGB (teilbedingte Freiheitsstrafe) im Falle einer Zusatzstrafe nicht deren, sondern die Höhe der (hypothetischen) Gesamtstrafe massgebend (vgl. Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 43 N 10, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Folglich ist von einer Strafhöhe von 27 Monaten auszugehen, bei welcher formell betrachtet lediglich ein teilbedingter Strafvollzug in Frage kommt. a) Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (vgl. Roland M. Schneider / Roy Garré , a.a.O., N 11, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. In formeller Hinsicht ist bei Art. 42 Abs. 1 StGB einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu einem teilbedingten Vollzug ist stets erforderlich, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. BGE a.a.O., E. 5.3.1). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018, E. 3.1.1). b) Für das Kantonsgericht steht angesichts der bereits erwähnten beiden Vorstrafen des Beschuldigten vom 16. Oktober 2017 und 25. September 2018 sowie in zusätzlicher Berücksichtigung, dass jener teilweise während der dort auferlegten Probezeit und überdies während des schliesslich zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 führenden gerichtlichen Verfahrens (zum Tatzeitpunkt lag bereits das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. August 2019 vor) erneut, zuletzt mit den hier zu beurteilenden Straftaten massiv straffällig geworden ist, ausser Frage, dass das Fehlen einer Schlechtprognose – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (vgl. Erw. III.3.11 auf S. 47 des angefochtenen Urteils) wie auch der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 13), zu verneinen ist, haben ihn doch die bisherigen Verurteilungen zu bedingten Geldstrafen offenkundig überhaupt nicht beeindruckt. Auch aus den aktuellen persönlichen Verhältnissen, zu welchen der Beschuldigte vor Kantonsgericht nur wenige Informationen abgibt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.), sowie aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten (vgl. Erw. 3.3.5.6 lit. c) lässt sich nichts wirklich Positives herleiten. Gemäss Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 19. Oktober 2023 an das Kantonsgericht soll der Beschuldigte jüngst erneut im Asylheim in einen Streit mit Messereinsatz verwickelt gewesen sein, wobei diesbezüglich aber die Unschuldsvermutung gilt. Nichtsdestotrotz ist dem Beschuldigten indes gleichwohl in Beachtung des Verbots der reformatio in peius (vgl. obenstehende Erw. II.2) der teilbedingte Strafvollzug, wie ihn das Strafgericht mit angefochtenem Urteil gewährt hat, zuzugestehen. Gleiches gilt in Bezug auf die in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB zu bestimmende Probezeit, welche sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat richtet (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , a.a.O., Art. 44 N 1, unter Hinweis u.a. auf BGE 95 IV 121). Hier erachtet das Kantonsgericht zwar eine Probezeit von 3 Jahren als angemessen; in Beachtung des Verschlechterungsverbots ist diese jedoch bei den vorinstanzlich verhängten 2 Jahren zu belassen. Schliesslich ist in Bezug auf den unbedingt zu vollziehenden Teil zu berücksichtigen, dass dieser die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB). Da im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil eine etwas kürzere Zusatzstrafe ausgesprochen wird (11 anstatt 12 Monate Freiheitsstrafe), ist dementsprechend auch der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe von 6 auf 5 Monate herabzusetzen. 3.3.5.9 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 Satz 1 StGB die Untersuchungshaft , die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an . Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3). Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (BGE 133 IV 150 E. 5.1; Urteil 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen). Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGer 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4, m.w.H.). Vorliegend hat der Beschuldigte die Zeit vom 29. April 2021 bis zum 23. Juni 2021 in Untersuchungshaft verbracht. Diese ausgestandenen 56 Tagen sind an die Freiheitsstrafe von 11 Monaten anzurechnen. 3.5.5.10 Es verbleibt als letzte Sanktionsart das Auferlegen einer Busse für die mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses und den mehrfachen unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln, wobei – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. III.3.12 auf S. 47 des angefochtenen Urteils) – auch diese Busse als Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu verhängen ist, d.h. insofern greifen die Grundsätze der Asperation auch bei der Strafform der Busse (vgl. Stefan Trechsel / Carlo Bertossa , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 106 N 3, unter Hinweis auf BGer 6B_65/2009; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3). Überdies ist angesichts der ebenfalls mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 ausgesprochenen Busse von Fr. 2'000.-- auch die neue Busse als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen. a) In casu erscheint die mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses, welche angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes gesamthaft betrachtet werden kann, insbesondere diejenige im Fall 82 zum Nachteil von H. , gegenüber dem unbefugten Betäubungsmittelkonsum als die konkret gravierendere Straftat. Davon ausgehend ist mit Blick auf die jeweiligen objektiven Tatkomponenten sowie nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung anderer möglicher Begehungsformen das Verschulden aber immer noch als sehr leicht zu bewerten. Die jeweils subjektiven Tatkomponenten wirken sich nicht auf dieses Verschulden aus, ebenso wenig die Täterkomponenten. Es erscheint in Beachtung des Strafrahmens (bis zu Fr. 10'000.--) sachgerecht, die Einsatzstrafe auf eine Busse von Fr. 600.-- festzusetzen. b) Für den mehrfachen unbefugten Betäubungsmittelkonsum gemäss Anklageziffer 8 erfolgen jeweils hypothetische Einzelstrafen , welche hernach zu asperieren sind. Hierbei ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten sowie mit Blick auf weitere Formen der Tatbestandsverwirklichung ebenfalls ein jeweils sehr leichtes Verschulden anzunehmen. Weder die subjektiven Tatkomponenten noch die Täterkomponenten beeinflussen die Höhe dieses Verschuldens. Unter zusätzlichem Einbezug des Strafrahmens erscheint eine hypothetische Strafe in Form einer Busse von insgesamt Fr. 300.-- für alle Konsumhandlungen zusammen als angebracht. Diese ist sodann zur Einsatzstrafe zu asperieren. In Beachtung, dass es sich mehrheitlich um dasselbe Delikt und damit dieselbe Rechtsgutverletzung handelt sowie dass ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu den übrigen Delikten besteht, erscheint eine Asperation auf eine Busse von Fr. 200.-- als angemessen. c) Die in lit. a auf eine Busse von Fr. 600.-- festgesetzte Einsatzstrafe sowie die in lit. b auf eine Busse von Fr. 200.-- festgelegte zusätzliche Strafe führen somit zu einer asperierten, tat- und täterangemessenen hypothetischen Gesamtstrafe einer Busse von Fr. 800.--. d) Wie vorstehend ausgeführt, ist die neue Busse als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021, mit welchem für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die mehrfachen Tätlichkeiten eine Busse von Fr. 2'000.-- ausgefällt worden ist, auszusprechen. Mit Blick darauf, dass im alten Urteil die Einsatzstrafe für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage auf eine Busse von Fr. 1'500.-- festgesetzt worden ist (vgl. Erw. III.1.8 auf S. 29 des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021, act. 477), liegt diesem alten Urteil das schwerste Delikt zugrunde. Folglich ist zur Bestimmung der hypothetischen Grundstrafe und davon ausgehend der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB die für die alten Taten festgelegte Strafe um einen angemessenen Anteil der für die neuen Delikte festgesetzten Strafe zu erhöhen. Es ist demgemäss die Grundstrafe von Fr. 2'000.-- wegen der neuen Strafe angemessen zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der teilweise gleichen Delikte (Betäubungsmittelkonsum) mit dem gleichen betroffenen Rechtsgut im alten wie auch im neuen Urteil erscheint eine hypothetische Gesamtstrafe von Fr. 2'600.--, wären die alten und die neuen Straftaten zusammen beurteilt worden, als angemessen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe wird schliesslich – angesichts der Unabänderlichkeit von Vorstrafen – die rechtskräftige Grundstrafe in ihrer vollen Länge, d.h. insgesamt Fr. 2'000.-- Busse, abgezogen, woraus eine Zusatzstrafe in der Höhe von Fr. 600.-- Busse für die neu zu beurteilenden Delikte (hiervon Fr. 500.-- für die mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses und Fr. 100.-- für den mehrfachen unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln), resultiert, womit sich im Ergebnis die Höhe der Strafe nicht von derjenigen, welche bereits die Vorinstanz ausgesprochen hat (vgl. Erw. III.3.12 auf S. 47 des angefochtenen Urteils), unterscheidet. e) Zu guter Letzt ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 600.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen anzudrohen. 3.3.5.11 Zusammenfassend erhellt aus den oben stehenden Erwägungen, dass sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Strafzumessung als in kleinen Teilbereichen begründet erweist, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Der Beschuldigte ist somit zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon 5 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 29. April 2021 bis zum 23. Juni 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, wobei bei schuldhaftem Nichtbezahlen an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen tritt, zu verurteilen, und zwar als volle Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021. 4. Kosten des Strafgerichts 4.1 Das Strafgericht auferlegte dem Beschuldigten die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'054.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- (vgl. Dispositiv-Ziffer 5.2 des vorinstanzlichen Urteils). Des Weiteren wurde die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 27'217.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. Dispositiv-Ziffer 4.2 des angefochtenen Urteils). 4.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, (a.) dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen; (b.) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Nachdem die Parteien keine spezifizierten Anträge betreffend die Verfahrenskosten der Vorinstanz stellen und das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis nur insofern abändert, als betreffend Anklageziffer 1 ein Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls erfolgt und betreffend Anklageziffer 14 das Strafverfahren wegen mehrfacher Hehlerei mangels Strafantrags eingestellt wird, im Übrigen aber die Schuld- und Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen unverändert bleiben und auch die auszusprechende Freiheitsstrafe um lediglich 1 Monat von 12 auf 11 Monate Freiheitsstrafe reduziert wird, währenddem die Busse unverändert bleibt, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Anlass, von dem durch das Strafgericht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB korrekt getroffenen Entscheid in Bezug auf die ordentlichen Kosten abzuweichen, betreffen doch die Änderungen nur ganz marginale Punkte der Untersuchung und rechtlichen Beurteilung in der Gesamtheit. Abgesehen davon ist festzustellen, dass den Beschuldigten selbst für den zu einem Freispruch bzw. zu einer Verfahrenseinstellung geführten Teil des Strafverfahrens ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbarer Verstoss gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltens-normen i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO trifft (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 426 N 7, m.w.H.), fällt doch ein entsprechender Schuldspruch nur aus (straf-)rechtlichen, nicht aber aus tatsächlichen Gründen ausser Betracht. Daraus folgt, dass hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten der vorinstanzlich festgelegte Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ebenso wenig abzuändern ist. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten 1.1 Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 9'250.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 9'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens entsprechend, d.h. angesichts der marginalen Änderungen zum vorinstanzlichen Urteil sowie des zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens des Beschuldigten (vgl. Erw. III.4.2), gehen diese Kosten im Umfang von 95% (= Fr. 8'787.50) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 5% (= Fr. 462.50) zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht mit Honorarnote vom 30. Oktober 2023 für ihre Bemühungen vom 2. Februar bis zum 1. November 2023 (ohne Dauer der Hauptverhandlung) einen Aufwand von 20 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 4'000.--), Spesen von Fr. 23.05 sowie 7,7% Mehrwertsteuer, entsprechend Fr. 309.77, somit total Fr. 4'332.80, geltend. 2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons vergütet, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist der amtlichen Verteidigung aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 (SGS 178) eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO, SGS 178.112) auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeitaufwands festgelegt, wobei der Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig waren. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Kumulativ haben sich sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen zu erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der zu entschädigende Aufwand muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 486). Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Nachdem nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, ist auch der Zeitaufwand im Zusammenhang mit der sozialen Betreuung des Klienten, selbst in Haftfällen, grundsätzlich nicht zu vergüten ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 135 StPO N 3; Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , a.a.O., § 40 N 14). Auch bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren durch das Gericht ist § 3 Abs. 2 TO zu beachten. Diese Bestimmung setzt − nach den obigen Ausführungen − stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist daher der Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen (vgl. KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3). 2.3 Im vorliegenden Fall erscheint der geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigerin betreffend Aktenstudium, Klientenkontakt, schriftliche Eingaben sowie Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung von insgesamt 20 Stunden mit Blick auf die eher geringe Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Bedeutung der vorliegenden Sache für den Beschuldigten einerseits sowie auf die Persönlichkeit des Beschuldigten andererseits als überhöht. Für den konkreten Fall waren nach Einschätzung des Gerichts zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten Bemühungen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von gesamthaft maximal 12 Stunden notwendig und verhältnismässig, weshalb es sich rechtfertigt, den in Rechnung gestellten Aufwand um 8 Stunden zu kürzen. Demgegenüber steht der amtlichen Verteidigerin für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung am 31. Oktober 2023 ein zusätzlicher Aufwand von 3 ½ Stunden zu, womit sich im Ergebnis der (vorläufig) durch den Staat zu entschädigende Aufwand auf 15 ½ Stunden beläuft. Beim einem Stundenansatz von Fr. 200.-- für die amtliche Verteidigung (§ 3 Abs. 2 TO) ergibt sich somit ein Honorar von insgesamt Fr. 3'100.--. Die in Rechnung gestellten Auslagen der amtlichen Verteidigerin in der Höhe von insgesamt Fr. 23.05 sind demgegenüber nicht zu beanstanden. Schliesslich ist auf den Betrag von Fr. 3'123.05 für Honorar zuzüglich Auslagen eine Mehrwertsteuer von 7,7%, d.h. Fr. 240.45, hinzuzuschlagen, was insgesamt zu einem Betrag von Fr. 3'363.50 führt. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo für das Berufungsverfahren werden somit gestützt auf Art. 135 Abs. 1 StPO aus der Staatskasse ausgerichtet. Da der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten im Umfang von 95% verurteilt wird (vgl. Erw. 1.2), ist er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 95% (= Fr. 3'195.35) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in demselben Umfang zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Februar 2023, auszugsweise lautend: "1.2. 1. A. wird schuldig erklärt des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses, der unrechtmässigen Aneignung, des Erschleichens einer Leistung, der mehrfachen, teilweise versuchten Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG, der mehrfachen Hehlerei sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln und verurteilt als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

6. Mai 2021 zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten , davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 29. April 2021 bis zum 23. Juni 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, in Anwendung von Art. 137 Ziff. 2 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 150 Abs. 2 StGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 179 StGB, Art. 252 Abs. 4 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Das wegen mehrfachen, teilweise versuchten Erschleichens einer Leistung zum Nachteil der B. geführte Strafverfahren wird zufolge Fehlens des notwendigen Strafantrags eingestellt .

2.  2. A. wird bei seiner Anerkennung behaftet , den C. Fr. 10.-- zu schulden. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg ver wiesen (Ziffer 8).

3.  Die Gegenstände gemäss Beilage 2 und 3 zur Anklageschrift werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. 4.2 Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von A. in Höhe von Fr. 27'217.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5.2 Die A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'054.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, gehen zulasten von A. . Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- ermässigt." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Dispositiv-Ziffer 1.2 wie folgt neu gefasst: "1.2. 1. A. wird schuldig erklärt des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses, der unrechtmässigen Aneignung, des Erschleichens einer Leistung, der mehrfachen, teilweise versuchten Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln und verurteilt als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

6. Mai 2021 zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten , davon 5 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 29. April 2021 bis zum 23. Juni 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, in Anwendung von Art. 137 Ziff. 2 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 150 Abs. 2 StGB, Art. 179 StGB, Art. 252 Abs. 4 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. A. wird von der Anklage des mehrfachen Diebstahls freigesprochen . 3. Das wegen mehrfachen, teilweise versuchten Erschleichens einer Leistung zum Nachteil der B. sowie wegen mehrfacher Hehlerei geführte Strafverfahren wird mangels Strafantrags einge stellt ." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern, 2.2, 3 und 4.2 sowie in Dispositiv-Ziffer 5.2 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 9'250.-- (inkl. Auslagen) gehen im Umfang von Fr. 8'787.50 (= 95%) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 462.50 (= 5%) zu Lasten des Staates. III. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'123.05 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MwSt. (= Fr. 240.45), somit insgesamt Fr. 3'363.50, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 95% (= Fr. 3'195.35) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in demselben Umfang zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). (Mitteilung) Präsident Enrico Rosa Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Gerichtsschreiberin Manuela Illgen